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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 109/2022 Wahl- und Stichwahltermin und Aufforderung zur Einreichung Wahlvorschläge

 

I.     Bekanntmachung des Wahl- / Stichwahltermins für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Hochschulstadt Geisenheim

 

Gemäß § 61 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) vom 26. März 2000 (GVBl. I S.198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 367), wird öffentlich bekanntgemacht, dass die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Hochschulstadt Geisenheim durch die Wahlberechtigten der Hochschulstadt Geisenheim am

 

Sonntag, den 12. März 2023

und eine etwaig notwendig werdende Stichwahl

am Sonntag, den 26. März 2023

 

stattfindet.

 

Auf die gleichzeitige Durchführung der Landratswahl wird hingewiesen.

 

 

II.   Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen gemäß §§ 66 und 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) für die Direktwahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Hochschulstadt Geisenheim.

 

In der Hochschulstadt Geisenheim ist die Stelle

 

der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters

 

im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Amtszeit des jetzigen Stelleninhabers endet am 31. Oktober 2023. Die neue Amtszeit beginnt am 01. November 2023 und beträgt sechs Jahre.

 

11.675 Einwohner beheimatet die Hochschulstadt Geisenheim zum 30. Juni 2022 (Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt).

 

Die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Besoldung erfolgt zur Zeit nach Besoldungsgruppe B 2 gemäß der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufsichtsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV); zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung gewährt.

 

Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Bewerberin oder keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält.

 

Wählbar zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, vgl. § 39 Abs. 2 der Hess. Gemeindeordnung (HGO).

Nicht gewählt werden kann, wer nach § 39 Abs. 2 Satz 2 HGO vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist. Weiterhin geht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Recht aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens auf die Dauer von fünf Jahren verloren, § 45 Strafgesetzbuch (StGB).

 

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hess. Kommunalwahlgesetzes sowie des § 60 in Verbindung mit § 23 der Kommunalwahlordnung entsprechen.

 

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Für die letztgenannte Variante gelten die Bestimmungen über die Aufstellung von Partei bzw. Wählergruppenbewerbungen naturgemäß nicht. Eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch wäre sie ausreichend.

 

Eine Partei oder eine Wählergruppe kann im Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen, § 10 Abs. 3 KWG. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

 

Der Wahlvorschlag soll nach einem amtlich vorgegebenen Vordruckmuster (Vordruckmuster DW Nr. 6) eingereicht werden. Er muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbeschreibung muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort.

 

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Die Bewerberin oder der Bewerber ist im Wahlvorschlag mit folgenden Angaben zu benennen: Familienname, Rufname, Zusatz „Frau“ oder „Herr“, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).

Einen Ordens- oder Künstlername, welcher auf dem Stimmzettel angegeben werden soll, findet lediglich Berücksichtigung, wenn dieser im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist.

Weist ein Bewerber mir gegenüber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für Ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetz (BMG) eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine so genannte Erreichbarkeitsanschrift zu verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht, § 15 Abs. 5 KWG.

 

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Vorgeschlagen werden kann nur, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

 

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, welche ebenfalls im Wahlvorschlag anzugeben sind, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

 

Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Wahlausschuss weder als Beisitzerin oder Beisitzer noch als Stellvertreterin oder Stellvertreter angehören.

 

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat.
Die Zahl der Stadtverordneten beträgt nach § 38 (1) Hessische Gemeindeordnung 37. Somit müssen 74 Unterstützungsunterschriften für solche Wahlvorschläge vorgelegt werden, vgl. § 45 Abs. 3 KWG.

 

Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Landräten und Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt im Landkreis beziehungsweise in der Gemeinde ausgeübt haben.

 

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.

 

Muss ein Wahlvorschlag nach § 45 Abs. 3 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern unter Beachtung folgender Vorschriften (§ 11 Abs. 3 KWG) zu erbringen:

 

• Die Formblätter (Vordruckmuster Nr. DW 7) werden auf Anforderung von mir kostenfrei abgegeben. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Diese Angaben werden von mir im Kopf der Formblätter vermerkt. Der Träger des Wahlvorschlages hat ferner die Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.

 

• Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

 

• Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in Geisenheim wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere oder für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.

 

• Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.

 

• Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlages durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

 

Die Vertrauensperson und ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

 

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Geisenheim) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Geisenheim) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen selbst.

 

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift nach amtlichem Vordruck (Vordruckmuster DW Nr. 11) aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei mir gegenüber an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberin oder der Bewerber in geheimer Abstimmung aufgestellt worden ist, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Ich bin als besonderer Gemeindewahlleiter zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig, denn ich gelte als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

 

Für Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern gelten die Bestimmungen über die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern von Parteien und Wählergruppen nicht, d. h. eine Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber gewählt wird, ist nicht erforderlich.

 

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens aber am 2. Januar 2023 (69. Tag vor der Wahl), bis 18:00 Uhr, schriftlich bei mir einzureichen. Die Anschrift lautet:

 

Der Gemeindewahlleiter der

Hochschulstadt Geisenheim,

Beinstraße 9

Zimmer 407

65366 Geisenheim

Telefon: 06722/701-144 (bitte Termin vereinbaren)

 

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr, dienstags zusätzlich von 14.00 bis 17.00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung.

 

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem genannten Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

 

Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist eine Ausschlussfrist. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge muss der Gemeindewahlausschuss zurückweisen.

 

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

 

• Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach einem amtlichen Vordruckmuster (Zustimmungserklärung DW Nr. 9), dass sie oder er der Benennung in dem Wahlvorschlag zustimmt und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer gewählten Bewerberin oder eines gewählten Bewerbers nach §§ 41, 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss auch Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Annahme der Wahl gehindert ist,

 

• eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Hauptwohnsitzgemeinde, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Bescheinigung der Wählbarkeit, Vordruckmuster DW Nr. 10),

 

• bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über den Verlauf der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde, mit den vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruckmuster DW Nr. 11),

 

• die erforderliche Anzahl der ggf. notwendigen Unterstützungsunterschriften mit Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der Hauptwohnung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge nebst Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift, Vordruckmuster DW Nr. 7).

 

Die erforderlichen Vordrucke sind bei der Dienststelle des Gemeindewahlleiters erhältlich. Sie stehen auch im Internet (mit der Ausnahme des Vordruckes DW Nr. 7) unter www.wahlen.hessen.de als Download zur Verfügung. Ich werde die Vorschläge nach Eingang auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Eine Prüfung partei- oder wählergruppeninterner Vorgänge findet hierbei nicht statt. Sollte ich Mängel feststellen, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlages berühren, so werde ich, falls die Mängel noch vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge abgestellt werden können, unverzüglich die Vertrauensperson des Wahlvorschlages oder den Einzelbewerber / die Einzelbewerberin unterrichten und auf eine Beseitigung hinwirken.

 

Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

 

• die Form und die Frist nicht gewahrt ist,

 

• der Name der Partei oder Wählergruppe fehlt oder sich vom Namen bestehender Parteien oder Wählergruppen nicht deutlich unterscheidet,

 

• der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, sodass seine Person nicht feststeht (§ 45 Abs. 4 KWG),

 

• die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,

 

• der Nachweis über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nicht erbracht ist,

 

• der Nachweis über die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags fehlt.

 

Nach der Entscheidung des Gemeindewahlausschusses über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 15 KWG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Wahlvorschläge können nicht mehr geändert und zurückgenommen werden.

 

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr zurückgenommen werden.

 

Der Gemeindewahlausschuss wird in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden. Ort und Zeit dieser Sitzung werden noch durch Aushang im oder am Eingang des Sitzungsgebäudes öffentlich bekannt gemacht.

 

Nach der ersten Wahl am 12. März 2023 können Bewerberinnen und Bewerber durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gemeindewahlleiter auf eine Teilnahme an der Stichwahl verzichten. Der Verzicht muss bis zum Beginn der Sitzung des Gemeindewahlausschusses nach § 47 Abs. 1 KWG zur Feststellung des Ergebnisses der ersten Wahl erklärt werden, vgl. § 45 Abs. 6 KWG.

 

Geisenheim, den 14. November 2022

 

Der besondere Wahlleiter der

Hochschulstadt Geisenheim

 

gez.

Patrick Kirschner