Satzung
Satzung
Satzung der Nachbarschafts- und Generationenhilfe Geisenheim e.V.
Präambel
Die Nachbarschafts- und Generationenhilfe Geisenheim e.V. ist eine Selbsthilfeorganisation, die auf der Grundlage der gegenseitigen Hilfe arbeitet. Dabei ist die generationenübergreifende Zusammenarbeit eine wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Unterstützung.
Alle Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter (m/w/d) gleichermaßen.
§ 1
Name und Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Nachbarschafts- und Generationenhilfe Geisenheim e.V.“
Sein Sitz ist in 65366 Geisenheim, Rüdesheimer Straße 48.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Personen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören, sowie die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
Der Satzungszweck wird generationenübergreifend verwirklicht, insbesondere durch
den Tausch von gegenseitigen Hilfeleistungen im gut nachbarlichen Sinn:
- Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen.
- Besuchsdienste bei älteren und / oder hilfsbedürftigen Personen.
- Beratung/Begleitung hilfebedürftiger Personen.
- Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall. Erledigung von Einkäufen.
- Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für aktive Mitglieder.
- Durchführung von Veranstaltungen zur Verbesserung des kommunalen Freizeitangebotes, z. B. Lesenachmittage, gesellige Veranstaltungen zur Vermeidung von Alterseinsamkeit.
- Kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, welche die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen.
Der Verein ist politisch und weltanschaulich ungebunden.
Die satzungsgemäßen Zwecke werden durch die hilfeleistenden Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins im Sinne des § 57 Abs. 1 AO tätig werden, erfüllt. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins.
§ 3
Gebot der Gemeinnützigkeit, Mittel des Vereines
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch Beiträge, Ersatzleistungen, Spenden, öffentliche und private Zuwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Nachgewiesene Aufwendungen, die die Mitglieder für den Verein erbringen, werden ersetzt.
Der Vorstand kann beschließen, dass Übungsleiterpauschalen für künstlerische, kulturelle oder sportliche Kurse gezahlt werden. Über die Gewährung von Ehrenamtspauschalen für Mitglieder des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4
Verschwiegenheitspflicht
Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die aktiven Mitglieder des Vereins auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft Verschwiegenheit zu wahren. Näheres regelt die zu unterzeichnende Verschwiegenheitserklärung.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden
- natürliche Personen
- juristische Personen
- rechtsfähige Personenvereinigungen.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verein zu erklären. Sie beginnt vorläufig mit dem Tag der Annahme der Erklärung im Büro des Vereins. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erst danach endgültig wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch Tod,
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
- durch schriftliche Aufkündigung der Mitgliedschaft, mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende, gegenüber dem Vorstand,
- durch Ausschluss wegen Schädigung der satzungsgemäßen
Vereinszwecke,
- bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages bis zum Ende des I. Quartals
des Folgejahres, trotz schriftlicher Mahnung.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht, innerhalb von einem Monat (maßgebend ist jeweils der Posteingang) Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich eingereicht werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten -mit Ausnahme der Schweigepflicht-.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
- Der Jahresbeitrag ist bis zum 15. März eines jeden Jahres zu zahlen.
Bei erteilter Einzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung zu diesem Termin.
Sonstige Forderungen für Leistungen des Vereins sind in bar zu entrichten oder innerhalb von 14 Tagen auf das Vereinskonto zu überweisen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und den sonstigen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und dabei ihre sich aus dem Vereinsleben und dieser Satzung ergebenden Rechte wahrzunehmen.
- Aktive und passive Mitglieder sind berechtigt, die Hilfeleistungen der Nachbarschafts- und Generationenhilfe satzungsgemäß in Anspruch zu nehmen, sofern der Verein die nachgefragte Leistung im Einzelfall erbringen kann.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
Mitgliedsbeiträge sind immer Jahresbeiträge. Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge mit einfacher Mehrheit fest. Dabei können unterschiedliche Mitgliedsbeiträge für natürliche Personen und sonstige Mitglieder festgelegt werden.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Darüber hinaus sind weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder die Einberufung von 20 % der Mitglieder schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung jeweils besonders hinzuweisen. Eine Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig.
Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte in Textform per Mail und durch Veröffentlichung im Rheingau-Echo einzuladen.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Bestellung von zwei Kassenprüfern jeweils für den Zeitraum von 3 Jahren aus der Reihe der Mitglieder. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören oder mit der Führung von Kassengeschäften und der Buchhaltung beauftragt sein. Eine Wiederwahl von Kassenprüfern nach einer Wahlperiode ist zulässig,
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorsitzenden, des Kassierers und des Berichts der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Anträge sowie Widersprüche von Mitgliedern gegen den Vereinsausschluss durch den Vorstand,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich bei dem Vorstand eingereicht werden.
§ 10
Verfahren in der Mitgliederversammlung
Jedes anwesende volljährige Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Bei Wahlen kann, wenn niemand widerspricht, durch Handaufzeigen abgestimmt werden. Bei der Wahl von Einzelpositionen ist gewählt, wer die höchste Anzahl von Stimmen auf sich vereinigen konnte. Im Übrigen diejenigen in der Reihenfolge der Höchstzahl von Stimmen. Blockwahl ist auf Antrag für die Wahl der Beisitzer möglich.
§ 11
Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem Ersten Vorsitzenden,
dem Zweiten Vorsitzenden,
dem Kassierer,
dem stv. Kassierer,
dem Schriftführer und
dem stv. Schriftführer.
Der Vorstand kann um bis zu sieben Beisitzer erweitert werden.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Vorstandes. Der Vorstand kann bis zu diesem Zeitpunkt dieser Wahl eine geeignete Person aus dem Kreis der Mitglieder kooptieren.
Vertretungsberechtigt für den Verein im Sinne des § 26 BGB sind:
- der Erste Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes,
- im Falle der Verhinderung des Ersten Vorsitzenden ist der Zweite Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des vertretungsberechtigt,
der Verhinderungsfall ist Außenstehenden nicht nachzuweisen.
Der Vorstand ist berechtigt, durch einstimmigen Beschluss Satzungsänderungen vorzunehmen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Sitzungen des Vorstandes werden von dem Ersten Vorsitzenden oder dem Zweiten Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Über Beschlüsse stimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder ab. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem Zweiten Vorsitzenden, und dem Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zu verabschieden ist.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen und Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich an die geschäftsführende Person im Einvernehmen mit dieser übertragen.
§ 12
Ausschüsse und Arbeitskreise
Für einzelne Bereiche kann der Vorstand Ausschüsse oder Arbeitskreise einrichten.
Neben Mitgliedern können auch sachverständige Personen in die Ausschüsse und Arbeitskreise berufen werden. Mehrheitlich müssen die Ausschüsse und Arbeitskreise jedoch mit Mitgliedern besetzt sein.
§ 13
Geschäftsordnung
Der Vorstand kann sich zur Regelung seiner Geschäftsführung eine Geschäftsordnung geben. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 14
Niederschrift
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 15
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung auf die zur Änderung vorgesehene Bestimmungen der Satzung besonders hingewiesen wurde.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten sowie Rückgabe aller bisher nicht vergüteten Arbeitszeitleistungen verbleibende Vermögen des Vereins an die Hochschulstadt Geisenheim. Es muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwandt werden.
Für die Abwicklung der Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstand zuständig.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung 15. Juni 2026 beschlossen.
Sie ersetzt die Satzung, die in der Mitgliederversammlung am 13. April 2013 beschlossen wurde.
Geisenheim, den 15. Juni 2026
Christian Aßmann
Erster Vorsitzender
