Nachbarschafts- und Generationenhilfe

Geisenheim e. V.

Satzung

Satzung

Satzung der Nachbarschafts- und Generationenhilfe Geisenheim e.V.


Präambel

Die Nachbarschafts- und Generationenhilfe Geisenheim e.V. ist eine Selbsthilfeorganisation, die auf der Grundlage der gegenseitigen Hilfe arbeitet. Dabei ist die Generationen übergreifende Zusammenarbeit eine wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Unterstützung.


§ 1 Name und Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

„Nachbarschafts- und Generationenhilfe Geisenheim e.V.“

Sein Sitz ist in 65366 Geisenheim, Bischof-Blum-Platz 2.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Personen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören, sowie die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und die Förderung der Bildung und Erziehung.

Der Satzungszweck wird Generationen übergreifend verwirklicht insbesondere durch den Tausch von gegenseitigen Hilfeleistungen im gut nachbarlichen Sinn (Zeitpunkte oder Geldleistung)

Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen. Besuchsdienste bei älteren und / oder hilfsbedürftigen Personen. Beratung/Begleitung hilfebedürftiger Personen. Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall. Einkauf erledigen. Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für aktive Mitglieder. Durchführung von Veranstaltungen zur Verbesserung des kommunalen Freizeitangebotes, z. B. Lesenachmittage. Kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, welche die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen. Sachliche Hilfe für sozial schwache Bürgerinnen und Bürger der Stadt Geisenheim einschließlich der Ortsteile Stephanshausen, Johannisberg und Marienthal.

Er ist politisch und weltanschaulich ungebunden. Die satzungsgemäßen Zwecke werden durch die hilfeleistenden Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins im Sinne des § 57 Abs. 1 AO tätig werden, erfüllt. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins.


§ 3 Gebot der Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

Die Vereinsmitglieder erhalten für ihre Einsätze Zeitgutschriften nach einem vom Vorstand festzulegenden Punktesystem oder finanzielle Vergütungen gemäß tatsächlich geleisteten Zeiteinheiten. Die Zeitgutschriften dürfen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung eingelöst werden.

Die Zeitgutschriften sind nicht vererblich. Sie sind nur an Mitglieder übertragbar. Aktive können erworbene Punkte für bedürftige Mitglieder spenden. Diese Punkte werden einem Sozialkonto gutgeschrieben. Der Vorstand wird von Fall zu Fall entscheiden, wann auf dieses Konto zurückgegriffen werden soll.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als den Wert der nicht vergüteten geldwerten / finanziellen Hilfeleistung zurück. Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen sowie von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt.

Der Wert der freiwilligen Zeitleistung wird vom Vorstand festgelegt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Soweit Mitglieder bei der Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben eigene Vermögensgegenstände einsetzen, haben sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dies gilt auch für den Ersatz barer Auslagen.


§ 3 a Mittel des Vereines

Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch Beiträge, Ersatzleistungen, Spenden, öffentliche und private Zuwendungen.


§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die aktiven Mitglieder des Vereins auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft Verschwiegenheit zu wahren. Näheres regelt die zu unterzeichnende Verschwiegenheitserklärung.


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden
a) natürliche Personen b) juristische Personen c) rechtsfähige Personenvereinigungen.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verein zu erklären. Sie beginnt vorläufig mit dem Tag der Annahme der Erklärung im Büro des Vereins. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erst danach endgültig wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen durch Tod b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung c) durch schriftliche Aufkündigung der Mitgliedschaft, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende, gegenüber dem Vorstand d) durch Ausschluss wegen Schädigung der satzungsgemäßen Vereinszwecke e) bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages bis zum Ende des I. Quartals des Folgejahres, trotz schriftlicher Mahnung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht, innerhalb von einem Monat (maßgebend ist jeweils der Posteingang) Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich eingereicht werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten – mit Ausnahme der Schweigepflicht -.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 15. März eines jeden Jahres zu zahlen.

Bei erteilter Einzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung zu diesem Termin. Sonstige Forderungen für Leistungen des Vereins sind in bar zu entrichten oder innerhalb von 14 Tagen auf das Vereinskonto zu überweisen.

3. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und den sonstigen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und dabei ihre sich aus dem Vereinsleben und dieser Satzung ergebenden Rechte wahrzunehmen.

4. Aktive und passive Mitglieder sind berechtigt, die Hilfeleistungen der Nachbarschafts- und Generationenhilfe satzungsgemäß in Anspruch zu nehmen, sofern der Verein die nachgefragte Leistung im Einzelfall erbringen kann.


§ 7 Mitgliedsbeitrag

Mitgliedsbeiträge sind immer Jahresbeiträge.

Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge mit einfacher Mehrheit fest. Dabei können unterschiedliche Mitgliedsbeiträge für natürliche Personen und sonstige Mitglieder festgelegt werden.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung Der Vorstand Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand)


§ 9 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Darüber hinaus sind weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder die Einberufung von 20 % der Mitglieder schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung jeweils besonders hinzuweisen. Eine Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig.

Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einzuladen.


1. Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Wahl des Vorstandes b) die Bestellung von zwei Kassenprüfern jeweils für den Zeitraum von 3 Jahren aus der Reihe der Mitglieder. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören oder mit der Führung von Kassengeschäften und der Buchhaltung beauftragt sein. Eine Wiederwahl von Kassenprüfern nach einer Wahlperiode ist zulässig. c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorsitzenden, des Kassierers und des Berichts der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr. d) Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr. e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge f) Änderung der Satzung g) Auflösung des Vereins h) Entscheidung über Anträge sowie Widersprüche von Mitgliedern gegen den Vereinsausschluss durch den Vorstand i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich bei dem Vorstand eingereicht werden.


§ 10 Verfahren in der Mitgliederversammlung

Jedes anwesende volljährige Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Steht bei Wahlen nur ein/e Bewerber/in zur Abstimmung, so kann, wenn niemand widerspricht, durch Handaufzeigen abgestimmt werden. Bei der Wahl von Einzelpositionen ist gewählt, wer die höchste Anzahl von Stimmen auf sich vereinigen konnte. Im Übrigen diejenigen in der Reihenfolge der Höchstzahl von Stimmen.


§ 11 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

dem/der 1. Vorsitzenden dem/der 2. Vorsitzenden dem/der Schriftführer/in dem/der Kassierer/in

Der erweiterte Vorstand besteht aus

dem geschäftsführenden Vorstand - wie vorstehend - bis zu sieben Beisitzern

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so besetzt der verbleibende Vorstand das Amt kommissarisch bis zur Neuwahlen nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist auch berechtigt, für dieses Mitglied bis zum Ende der Wahlperiode einen Ersatz zu wählen.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.


Vertretungsberechtigt für den Verein im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der/die Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

b) Im Falle der Verhinderung der/des 1.Vorsitzenden, der/die 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

c) Der Verhinderungsfall ist Außenstehenden nicht nachzuweisen.

Der Vorstand ist berechtigt, durch einstimmigen Beschluss Satzungsänderungen vorzunehmen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

Sitzungen des Vorstandes werden von dem / der Vorsitzenden oder dem / der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Über Beschlüsse stimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder ab. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem / der 1. Vorsitzenden (im Verhinderungsfall dem / der 2. Vorsitzenden) und dem / der Schriftführer /in zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zu verabschieden ist.

Der Vorstand bestellt nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung einen/eine Geschäftsführer/in und ist im Rahmen des Haushaltsplanes für Personalbestellungen und Abberufungen zuständig.

Die Vergütung richtet sich nach dem unteren Rahmensatz, der vergleichsweise gezahlt wird, sofern die finanziellen Möglichkeiten des Vereins dies zulassen.


§ 12 Ausschüsse und Arbeitskreise

Für einzelne Bereiche kann der Vorstand Ausschüsse oder Arbeitskreise einrichten.

Neben Mitgliedern können auch sachverständige Personen in die Ausschüsse und Arbeitskreise berufen werden. Mehrheitlich müssen die Ausschüsse und Arbeitskreise jedoch mit Mitgliedern besetzt sein.


§ 13 Geschäftsordnung

Der Vorstand kann sich zur Regelung seiner Geschäftsführung eine Geschäftsordnung geben. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 14 Niederschrift

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter/in sowie dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.


§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung auf die zur Änderung vorgesehene Bestimmung/en der Satzung besonders hingewiesen wurde.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Über die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten sowie Rückgabe aller bisher nicht vergüteten Arbeitszeitleistungen verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Geisenheim. Es muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwandt werden.

Für die Abwicklung der Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstand zuständig.


Diese Satzungsänderung wurde am 15. April 2013 beschlossen. 

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