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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 123/2026 Nachberufung Stadtverordnetenversammlung

 

Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuellen Fassung

Nachberufung Stadtverordnetenversammlung

 

Die bei der Kommunalwahl am 15. März 2026 in die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim gewählten Bewerber*in über die Wahlvorschläge:

 

  • Nr. 4 – BÜNDINIS 90/DIE GRÜNEN, GRÜNE, lfd. Nr. 3, Frau Joyce Herrmann hat zum 5. Oktober 2026 auf ihr Mandat verzichtet.

Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach. Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim nachrückt:

Nr. 4 – BÜNDINIS 90/DIE GRÜNEN, GRÜNE, lfd. Nr. 6, Herr Gregor Weigand, Geisenheim, 2464 Stimmen.

 

  • Nr. 4 – BÜNDINIS 90/DIE GRÜNEN, GRÜNE, lfd. Nr. 2, Herr Norbert Herrmann hat zum 5. Oktober 2026 auf sein Mandat verzichtet.

Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach. Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim nachrückt:

Nr. 4 – BÜNDINIS 90/DIE GRÜNEN, GRÜNE, lfd. Nr. 11, Herr Christian Weber, Geisenheim, 2432 Stimmen.

 

Gegen diese Feststellungen kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist bei dem Gemeindewahlleiter Patrick Kirschner, in Rüdesheimer Straße 48, 65366 Geisenheim schriftlich oder zur Niederschrift (Dienststelle: Winkeler Straße 132) einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 

 

Geisenheim, den 19. Oktober 2026

 

Der Gemeindewahlleiter

 

 

 

Patrick Kirschner


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