Amtliche Bekanntmachung
AB 50/2026 Nachberufung Stadtverordnetenversammlung
Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuellen Fassung
Nachberufung Stadtverordnetenversammlung
Die bei der Kommunalwahl am 15. März 2026 in die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim gewählten Bewerber*in über die Wahlvorschläge:
- Nr. 1 - Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU lfd. Nr. 6, Herr Manfred Kempenich hat zum 16. April 2026 auf sein Mandat verzichtet da er in den Magistrat gewählt wurde.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach. Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim nachrückt:
Nr. 1 - Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) lfd. Nr. 7, Frau Danny Daniel, Geisenheim, 2580 Stimmen.
- Nr. 3 - Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD lfd. Nr. 1, Herr Klaus Seifert hat zum 16. April 2026 auf sein Mandat verzichtet, da er in den Magistrat gewählt wurde.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach. Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim nachrückt:
Nr. 3 - Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) lfd. Nr. 7, Frau Nathalie Ramlow, Geisenheim, 1885 Stimmen.
- Nr. 5 - Freie Demokratische Partei, FDP lfd. Nr. 2, Herr Dietmar Schleiffer hat zum 16. April 2026 auf sein Mandat verzichtet, da er in den Magistrat gewählt wurde.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach. Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim nachrückt:
Nr. 5 - Freie Demokratische Partei (FDP) lfd. Nr. 7, Herr Philipp Schumann, Geisenheim, 1287 Stimmen.
Gegen diese Feststellungen kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist bei dem Gemeindewahlleiter Patrick Kirschner, in Rüdesheimer Straße 48, 65366 Geisenheim schriftlich oder zur Niederschrift (Dienststelle: Winkeler Straße 132) einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Geisenheim, den 17. April 2026
Der Gemeindewahlleiter
Patrick Kirschner
