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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 26/2023 Endgültige Wahlergebnisse der Bürgermeisterwahl

 

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl in der Hochschulstadt Geisenheim am 12.03.2023

 

Am 13.03.2023 hat der Wahlausschuss in einer öffentlichen Sitzung das endgültige Wahlergebnis ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:

 

Anzahl der Wahlberechtigten

9.200

Anzahl der Wählerinnen und Wähler

3.998

Anzahl der gültigen Stimmen

3.965

Anzahl der ungültigen Stimmen

33

 

Die Wahlbeteiligung betrug 43,46 %.

 

Die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:

 

Lfd. Nr.

Familien- und Rufname

Träger des Wahlvorschlags

Stimmen

Prozent (%)

1

Aßmann, Christian

Einzelbewerber Aßmann

3.360 (Ja-Stim-

men)

605 (Nein-Stim-

men)

84,74 %

 

Auf den Bewerber Herrn Aßmann, Christian sind mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen entfallen. Er ist damit zum Bürgermeister der Hochschulstadt Geisenheim gewählt.

 

Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Einspruch erheben.

Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewer- ber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Hessisches Kommunalwahlgesetz KWG Einspruch erheben (§ 49 KWG).

Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, von dem Tag der Bekanntmachung des Ergebnisses der oben genannten Wahl ab, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem 

Gemeindewahlleiter der Hochschulstadt Geisenheim
Wahlamt
Rüdesheimer Straße 48
65366 Geisenheim

 einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Geisenheim, den 13.03.2023

Herr Kirschner

Gemeidewahlleiter


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