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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 53/2021 Bauleitplanung der Hochschulstadt Geisenheim

 

Bauleitplanung der Hochschulstadt Geisenheim

1. Änderung des Bebauungsplanes 

„Erweiterung Gewerbegebiet“

 

Bekanntmachung der Änderung gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim hat in ihrer Sitzung am 27.05.2021 die 1.Änderung des Bebauungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet“ beschlossen.

Die Änderung des Bebauungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet“ bezieht sich auf die Änderung der festgesetzten Nutzungsschablone in der Weise, dass in dem Nutzungsgebiet 1.3 künftig nicht mehr die „offene Bauweise“ sondern eine „abweichende Bauweise“ gemäß § 22 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gelten soll.

Die Bebauungsplanänderung betrifft das Flurstück 336 der Flur 12. Es handelt sich um eine textliche Änderung des Bebauungsplanes.

Der Geltungsbereich der Änderung ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen.

Die Bebauungsplanänderung erfolgt gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichtes wird verzichtet.

Der Bebauungsplanentwurf mit zugehöriger Begründung wird gem. § 13 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit von

                    
                       Freitag, dem 18.06.2021 bis einschl. Montag, dem 19.07.2021,

                        montags bis donnerstags   von              8.00 Uhr - 12.00 Uhr

                        und                                                    von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr

                        sowie nach Terminvereinbarung                           - 19.00 Uhr

                        sowie freitags                                  von   8.00 Uhr - 12.00 Uhr

 

im Bauamt der Hochschulstadt Geisenheim, Winkeler Straße 46, im Bürgerflur des 1. Obergeschosses zur Einsicht öffentlich aus.

Während der genannten Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung vorgebracht werden. Diese Eingaben werden der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorgelegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die ortsübliche Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen können auch auf der Internetseite der Hochschulstadt Geisenheim (www.geisenheim.de) und im Zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.

Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit dieser Verarbeitung erklären Sie sich mit Abgabe der Stellungnahme einverstanden. Sie willigen ein, dass die Hochschulstadt Geisenheim Ihnen postalisch oder per Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie sind gemäß § 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, gegenüber der Hochschulstadt Geisenheim um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber der Hochschulstadt Geisenheim die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten Verlangen."

"Bitte beachten Sie, dass der Besuch des Bauamtes der Hochschulstadt Geisenheim aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie eventuell Einschränkungen unterliegen kann. Dennoch ist eine ungehinderte Einsichtnahme in die Bebauungsplanunterlagen im Rahmen der oben genannten Zeiten möglich. Aus Schutzgründen könnte jedoch in den nächsten Wochen, je nach Entwicklung, um vorherige Terminvereinbarung gebeten werden.
Dabei kann grundsätzlich auch eine Einsichtnahme außerhalb der genannten Zeiten vereinbart werden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus aktuellem Anlass die geltenden Abstands- und Hygieneregelungen anzuwenden sind."

 

 

65366 Geisenheim, den 08.06.2021


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