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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 30/2026  Bauleitplanung der Hochschulstadt Geisenheim

 

Bauleitplanung der Hochschulstadt Geisenheim

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Chauvignystraße II“ sowie Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung in diesem Bereich

 

Beschluss des Bebauungsplans als Satzung und Bekanntmachung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung gemäß § 6 BauGB


Die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim hat in ihrer Sitzung am                 11. Dezember 2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Chauvignystraße II“ mit Begründung gem. §10 Abs.1 BauGB als Satzung beschlossen.

 

In einem Parallelverfahren wurde der Flächennutzungsplan in diesem Bereich geändert.

Mit dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „Chauvignystraße II“ wurde auch die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans beschlossen.

 

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines multifunktionalen Gebäudes auf einem ehemaligen Betriebsgelände in der Chauvignystraße geschaffen werden. Geplant ist die Verlagerung eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes aus der Industriestraße, auf der Grundlage des Einzelhandelskonzeptes der Hochschulstadt Geisenheim. Zusätzlich soll Wohnraum für Studenten geschaffen werden.

 

Der Geltungsbereich des Plangebietes liegt im südöstlichen Stadtbereich an der Chauvignystraße und beinhaltet die Flurstücke 159/16, 159/13, 159/14 (tlw.) und die 159/12 (tlw.). Flur 13, Gemarkung Geisenheim.

 

Mit Schreiben vom 6.März 2026 wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplans durch das Regierungspräsidium Darmstadt genehmigt. Mit dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

 

Der Bebauungsplan bedurfte keiner Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2 BauGB, so dass der Beschluss über den Bebauungsplan hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht wird.

Mit dem Tag der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Chauvignystraße II“ rechtswirksam in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gem. § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb  eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hochschulstadt Geisenheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt der die Verletzung begründet ist darzulegen.

 

Vom Tage der Bekanntmachung an kann der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, im Fachbereich Bauen und Umwelt der Hochschulstadt Geisenheim, Winkeler Straße 46, 1.Obergeschoß, Zimmer 305, während der Dienststunden montags bis freitags von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

 

Die beigefügten Übersichtspläne sollen dem besseren Verständnis der Bekanntmachung dienen. Sie haben keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnen nur die Lage des Geltungsbereiches des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanänderung.

 

Geisenheim, den 10. März 2026

 

DER MAGISTRAT

In Vertretung

 

Michael Schlepper

Erster Stadtrat

 

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