Amtliche Bekanntmachung
AB 95/2026 Bauleitplanung der Hochschulstadt Geisenheim
Bauleitplanung der Hochschulstadt Geisenheim
Inkrafttreten der Aufhebungen von Bebauungsplänen
Beschluss der Aufhebungen und Bekanntmachung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim hat in ihrer Sitzung am 13. Mai 2026 die Aufhebungen folgender Bebauungspläne mit Begründung gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen:
Geisenheim:
03.GE.001.00 "Drei Weisen"
03.GE.002.00 "Verlängertes Mittelweggebiet“
03.GE.012.01 "Hähnchen I“, incl. 1. Änderung"
Johannisberg:
03.JO.003.01 "Hansenbergallee “ incl. 1.Änderung"
Stephanshausen:
03.SE.004.00 "Kirchweg"
03.SE.006.00 "Erweiterung Baugebiet Kirchweg“
Der Planungswille der jeweiligen Pläne wurde umgesetzt, Straßen wurden angelegt, die Flächen sind nahezu komplett bebaut. Teilweise sind Festsetzungen überholt oder entsprechen nicht mehr heutigen Anforderungen. Mit den Aufhebungen der Bebauungspläne soll Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die zum Teil überholten Pläne geschaffen werden.
Nach den Aufhebungen dieser Pläne können alle ursprünglichen Geltungsbereiche nach § 34 BauGB beurteilt werden, sodass die bauplanungsrechtliche Entwicklung ausreichend und ordnungsgemäß gesichert ist.
Die Bebauungsplanaufhebungssatzungen können mit Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, im Fachbereich Bauen und Umwelt, der Hochschulstadt Geisenheim, 1. Obergeschoß, Zimmer 305, während der Dienststunden montags bis donnerstags von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr – 15:30 Uhr, sowie freitags von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Aufhebungssatzungen sind auch im Internet unter
www.geisenheim.de/rathaus-politik/verwaltung/bauamt/bebauungsplaene/ und auf dem zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) einsehbar.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hochschulstadt Geisenheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.
Die beigefügten Übersichtspläne sollen dem besseren Verständnis der Bekanntmachung dienen. Sie haben keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnen nur die Lage der Plangebiete.
Geisenheim, den 14. Juli 2026
DER MAGISTRAT
Christian Aßmann
Bürgermeister
