Amtliche Bekanntmachung
AB 88/2026 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Hochschulstadt Geisenheim
Jugendordnung
für die Jugendfeuerwehren der
Hochschulstadt Geisenheim und deren Stadtteile
§ 1
Gleichstellungsbestimmung
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.
§ 2
Namen, Wesen, Aufsicht
- Die Jugendfeuerwehr ist die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Hochschulstadt Geisenheim. Sie gliedert sich in die Jugendfeuerwehren der einzelnen Stadtteilfeuerwehren, diese führen folgende Bezeichnungen:
Jugendfeuerwehr Hochschulstadt Geisenheim
Jugendfeuerwehr Hochschulstadt Geisenheim – Johannisberg
Jugendfeuerwehr Hochschulstadt Geisenheim – Stephanshausen.
Sie gestalten ihre Aktivitäten nach dem Inhalt dieser Jugendordnung.
- Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Hochschulstadt Geisenheim untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor, als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient. Die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile unterstehen auch der Aufsicht der jeweiligen Wehrführer; § 12 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) bleibt unberührt.
§ 3
Aufgaben und Ziele
- Die Jugendfeuerwehren wollen die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient der Dienst in den Jugendfeuerwehren mit Schulung, Ausbildung und anderen Aktivitäten.
- Die Jugendfeuerwehren stehen für die Werte Kameradschaft, Hilfsbereitschaft, Mitbestimmung und Vielfalt. Diese Ziele und Werte sollen den Kindern und Jugendlichen in einer Art vermittelt werden, die ihnen Spaß und Freude bereitet.
- Die Jugendfeuerwehren wollen das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Kindern und Jugendlichen fördern. Umgang und Erziehung, sowie das Einbeziehen und die Beteiligung sollen hierzu beitragen.
- Die Jugendfeuerwehren wollen dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettbewerbe mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen erstrebt werden.
- Die Jugendfeuerwehren fordern von allen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
§ 4
Mitgliedschaft
- Den Jugendfeuerwehren können Kinder und Jugendliche angehören, die das 10. Lebensjahr vollendet haben. Der Übergang in die Einsatzabteilung beginnt mit Vollendung des 17. Lebensjahres und endet spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Auf Antrag des Mitgliedes kann der Leiter der Feuerwehr nach Anhörung des Jugendfeuerwehrausschusses die Verlängerung der Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr bis längstens zur Vollendung des 21. Lebensjahres, oder wenn die Feuerwehrsatzung dies vorsieht bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, zulassen. Die Aufnahme in die Einsatzabteilung vor Erreichen der Altersgrenze lässt die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr unberührt, sofern das Mitglied nicht ausdrücklich aus der Jugendfeuerwehr austritt.
- Das Aufnahmeverfahren bestimmt sich nach den Regelungen der Feuerwehrsatzung. Mit dem Aufnahmeantrag ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Eine Mitgliedschaft von Personen, deren Wohnsitz in einer anderen Kommune liegt, ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
- Die Mitglieder der Jugendfeuerwehren erhalten bei ihrem Eintritt einen Mitgliedausweis (Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr).
§ 5
Rechte und Pflichten
- Jedes Jugendfeuerwehrmitglied hat das Recht:
- bei der Gestaltung und Umsetzung der Jugendarbeit
in dem von dem Jugendfeuerwehrwart vorgegeben Rahmen aktiv mitzuwirken,
- auf gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgers,
- in eigener Sache gehört zu werden und
- das aktive und passive Wahlrecht für den Jugendfeuerwehrausschuss auszuüben.
- bei der Gestaltung und Umsetzung der Jugendarbeit
in dem von dem Jugendfeuerwehrwart vorgegeben Rahmen aktiv mitzuwirken,
- Jedes Jugendfeuerwehrmitglied hat die Pflicht:
- an den Übungen, Veranstaltungen und Maßnahmen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
- die ihm anvertraute Schutzausrüstung pfleglich zu behandeln und bestimmungsgemäß zu benutzen,
- die im Rahmen dieser Jugendordnung aufgestellten Umgangsformen, Anordnungen und Verfahrensweisen zu befolgen und zu unterstützen,
- die Kameradschaft und das Gemeinschaftsleben zu pflegen und zu fördern und
- die Werte der Hessischen Jugendfeuerwehr zu respektieren und zu leben.
§ 6
Pädagogische Maßnahmen / Ordnungsmaßnahmen
- Um eine geregelte und sinnvolle Umsetzung der Kinder- und Jugendarbeit zu garantieren, sind bei Verstößen gegen Umgangsformen, Ordnung, Disziplin und Kameradschaft angemessene pädagogische Maßnahmen zu ergreifen.
- Mögliche Ordnungsmaßnahmen können vom Jugendfeuerwehrausschuss beraten werden und werden von dem Jugendfeuerwehrwart sowie den angegliederten Gruppenleitern nach Ziffern 10 und 11 entschieden und umgesetzt.
- Gegen die mögliche Ordnungsmaßnahme steht dem betroffenen Jugendfeuerwehrmitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich bei dem Wehrführer eingehen. Dieser entscheidet über die Beschwerde.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr
- Die Mitgliedschaft in den Jugendfeuerwehren endet mit:
- in der Regel dem Ablauf des Jahres des 18. Geburtstages, spätestens jedoch mit der Vollendung des 27. Lebensjahres
- dem Austritt
- dem Ausschluss
- aus anderen Gründen
- Das Austrittsverfahren bestimmt sich nach den Regelungen der Feuerwehrsatzung. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Austritt durch die gesetzlichen Vertreter zu erklären.
- Der Magistrat kann auf Antrag des Leiters der Feuerwehr einen Angehörigen der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund, nach Anhörung des Jugendfeuerwehrausschusses der betroffenen Jugendfeuerwehr, durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Jugendfeuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, sowie die unentschuldigte Nichtteilnahme an Übungen und Veranstaltungen über einen Zeitraum von 12 Monaten.
§ 8
Organe der Jugendfeuerwehren sind:
- Mitgliederversammlung
- Jugendfeuerwehrausschuss
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich von dem Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Wehrführer mit einer Frist von einem Monat schriftlich durch Aushang im Feuerwehrhaus und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. Sie ist öffentlich. Auf die Teilnahme der gesetzlichen Vertreter der Kinder und Jugendlichen sowie weiterer Gäste ist hinzuwirken.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Stimmberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Wahlen finden offen statt, sofern nicht ein wahlberechtigtes Mitglied geheime Wahl verlangt. Beschlussgegenstände müssen sich in dem von dem Leiter der Feuerwehr vorgegeben Rahmen halten. Sie binden andere Abteilungen nicht.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Vorschlagsrecht zur Wahl des Jugendfeuerwehrwartes und des stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartes auf die Dauer von fünf Jahren,
- jährliche Wahl der Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses nach 10 (1) d‑f,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Jugendfeuerwehrwartes,
- Entlastung des Jugendfeuerwehrausschusses,
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
§ 10
Jugendfeuerwehrausschuss
- Der Jugendfeuerwehrausschuss besteht aus:
- dem Jugendfeuerwehrwart,
- bis zu ein stellvertretender Jugendfeuerwehrwart,
- bis zu 2 weiteren Betreuerinnen und Betreuern der Jugendfeuerwehr,
- dem Jugendfeuerwehrsprecher,
- dem Schriftführer,
- weitere Beisitzer.
- Aufgaben des Jugendfeuerwehrausschusses sind:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Beratung über die Aufnahme und den Ausschluss von Jugendfeuerwehrmitgliedern,
- Vorschlagen von Ordnungsmaßnahmen,
- Aufstellung eines Dienstplans,
- Planung und Gestaltung der fachlichen und allgemeinen Jugendarbeit.
§ 11
Jugendfeuerwehrwart und Stellvertreter
- Der Jugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart führt die Jugendfeuerwehr. Er legt die Anzahl der Betreuer fest und bestimmt entsprechend geeignete und zuverlässige Personen; Ziff. 1.2 bleibt unberührt.
- Der Jugendfeuerwehrwart sowie der Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, Mitglied der Einsatzabteilung der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr sein und die Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 6 der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) erfüllen.
- Der Jugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall ein stellvertretender Jugendfeuerwehrwart, ist vollwertiges Mitglied im Feuerwehrausschuss nach § 16 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Hochschulstadt Geisenheim.
- Nach dem Wahlvorschlag der Mitgliedversammlung für den Jugendfeuerwehrwartes und dem stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart sind diese durch die Angehörigen der Einsatzabteilung in der Jahreshauptversammlung nach § 18 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Hochschulstadt Geisenheim zu wählen und durch den Magistrat zu bestellen.
- Der Jugendfeuerwehrwart ist verantwortlich für die korrekte, zeitnahe und vollständige Führung des Mitgliederverzeichnisses und des Dienstbuches.
§ 12
Jugendfeuerwehrsprecher
- Der Jugendfeuerwehrsprecher vertritt die Interessen der Jugendfeuerwehrmitglieder im Jugendfeuerwehrausschuss sowie gegenüber dem Jugendfeuerwehrwart.
- Der Jugendfeuerwehrsprecher muss Mitglied der jeweiligen Jugendfeuerwehr sein. Endet die Mitgliedschaft in dieser Jugendfeuerwehr, kann dort die Funktion als Jugendfeuerwehrsprecher nicht weiter ausgeübt werden.
§ 13
Schriftführer des Jugendfeuerwehrausschusses
- Der Schriftführer erledigt auf Anweisung und unter Anleitung des Jugendfeuerwehrwartes den allgemeinen Schriftverkehr des Jugendfeuerwehrausschusses.
- Er ist verantwortlich für die Erstellung der Protokolle der Jugendfeuerwehrausschusssitzungen und der Mitgliederversammlungen.
§ 14
Stärke, Schutzkleidung, Ausrüstung
- Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr soll mindestens sechs Mitglieder betragen.
- Die Jugendfeuerwehrmitglieder sind entsprechend der Hessischen Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung (HFDV) mit persönlicher Schutzkleidung auszustatten. Bei Ende der Jugendfeuerwehrmitgliedschaft ist diese Schutzkleidung zurückzugeben.
§ 15
Ausbildung, Jugendarbeit
- Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Jugendfeuerwehrmitglieder erfolgt nach den einschlägigen Ausbildungs- und Dienstvorschriften unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
- Die Jugendarbeit wird nach den Grundsätzen des Bildungspapiers der Deutschen Jugendfeuerwehr gestaltet. Grundlage der außerschulischen Bildungsarbeit ist die erfolgte Anerkennung der Förderungswürdigkeit als Jugendgemeinschaft vom 01.04.1982 (Az.: M‑II B 6‑52 m 0605, BGBl. I S. 633, 795) bzw. in der jeweils gültigen Fassung durch den Hessischen Sozialminister oder ein anderes dafür zuständiges Ministerium. Bei der Jugendarbeit werden im Umgang mit den Kindern und Jugendlichen die Regelungen und Verpflichtungen, welche sich aus dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) sowie HKJGB (Jugend- und Hilfeschutzgesetz) als auch aus dem Bundeskinderschutzgesetz ergeben, berücksichtigt.
- Die feuerwehrtechnische Ausbildung und die allgemeine Jugendarbeit sind vorab in einem Dienstplan zu dokumentieren. Dieser ist nach dem Beschluss des Jugendfeuerwehrausschusses durch den Wehrführer und den Leiter der Feuerwehr in Kraft zu setzen.
§ 16
Gemeinsame Organe
- Die Jugendfeuerwehren der einzelnen Stadtteilfeuerwehren bilden auf Stadt gemeinsame Organe. Dies sind:
- Gemeinsame Mitgliederversammlung,
- Stadtjugendfeuerwehrausschuss,
- Stadtjugendfeuerwehrleitung,
- Stadtjugendforum.
§ 17
Gemeinsame Mitgliederversammlung
- Die Gemeinsame Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Stadtjugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Leiter der Feuerwehr mit einer Frist von einem Monat schriftlich durch Aushang in den Feuerwehrhäusern und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Stadtjugendfeuerwehrwart leitet die Gemeinsame Mitgliederversammlung.
- Auf die Teilnahme der gesetzlichen Vertreter der Kinder und Jugendlichen sowie weiterer Gäste in hinzuwirken.
- Die Gemeinsame Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Stimmberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder der Jugendfeuerwehren. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, der Vorschlag für eine Änderung der Jugendordnung erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Wahlen finden offen statt, sofern nicht ein wahlberechtigtes Mitglied geheime Wahl verlangt.
- Aufgaben der Gemeinsamen Mitgliederversammlung sind:
- Vorschlagsrecht zur Wahl des Stadtjugendfeuerwehrwartes und des stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwartes auf die Dauer von fünf Jahren,
- jährliche Wahl des Schriftführers des Stadtjugendfeuerwehrausschusses,
- Wahl weiterer Fachgebietsleiter auf Stadtebene (nach Bedarf),
- Entgegenahme des Jahresberichts des Stadtjugendfeuerwehrwartes,
- Entlastung des Jugendfeuerwehrausschusses,
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
- Beschluss der Jugendordnung und von Änderungen.
§ 18
Stadtjugendfeuerwehrausschuss
- Der Stadtjugendfeuerwehrausschuss besteht aus:
- dem Stadtjugendfeuerwehrwart,
- dem stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwart,
- dem Gemeindejugendfeuerwehrsprecher,
- dem Schriftführer nach Ziffer 17.4.2,
- den Fachgebietsleitern nach Ziffer 17.4.3,
- den Jugendfeuerwarten der einzelnen Jugendfeuerwehren,
- den Jugendfeuerwehrsprechern der einzelnen Jugendfeuerwehren.
- Aufgaben des Stadtjugendfeuerwehrausschusses sind:
- Durchführung der Beschlüsse der Gemeinsamen Mitgliederversammlung,
- Planung und Durchführung gemeinsamer Ausbildung und Veranstaltungen.
§ 19
Stadtjugendfeuerwehrleitung
- Die Stadtjugendfeuerwehrleitung besteht aus:
- dem Stadtjugendfeuerwehrwart,
- dem stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwart,
- den Stadtjugendfeuerwehrsprechern,
- dem Schriftführer nach Ziffer 17.4.2,
- den Fachgebietsleitern nach Ziffer 17.4.3.
Sie wird gemäß dem örtlichen Bedarf (in Abhängigkeit der Anzahl der Stadtjugendfeuerwehren) gebildet.
- Aufgaben des Stadtjugendfeuerwehrleitung sind:
- Durchführung der Beschlüsse der Gemeinsamen Mitgliederversammlung und des Stadtjugendfeuerwehrausschusses,
- Planung und Durchführung gemeinsamer Ausbildung und Veranstaltungen,
- Zusammenarbeit mit der Kreisjugendfeuerwehr.
§ 20
Stadtjugendfeuerwehrwart
- Der Stadtjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart vertritt die Interessen der Jugendfeuerwehren auf Stadtebene gegenüber dem Leiter der Feuerwehr, koordiniert gemeinsame Belange der Stadtteilfeuerwehren und die Grundsätze der kommunalen Jugendarbeit in der Feuerwehr.
- Der Stadtjugendfeuerwehrwart sowie der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, Mitglied der Einsatzabteilung einer Stadtteilfeuerwehr sein und die Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 6 der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) erfüllen.
- Der Stadtjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart, hat Sitz und Stimme im Wehrführerausschuss nach § 15 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Hochschulstadt Geisenheim.
- Nach dem Wahlvorschlag der Gemeinsamen Mitgliederversammlung für den Stadtjugendfeuerwehrwart und den stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwart sind diese durch die Angehörigen der Einsatzabteilung in der Gemeinsamen Jahreshauptversammlung nach § 17 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Hochschulstadt Geisenheim zu wählen und durch den Magistrat zu bestellen.
§ 21
Stadtjugendfeuerwehrsprecher
- Der Stadtjugendfeuerwehrsprecher wird durch die Jugendfeuerwehrsprecher der einzelnen Jugendfeuerwehren auf die Dauer eines Jahres gewählt.
- Er vertritt die Stadtinteressen auf der Ebene des Kreisfeuerwehrverbandes.
§ 22
Schriftführer des Stadtjugendfeuerwehrausschusses
- Der Schriftführer des Stadtjugendfeuerwehrausschusses erledigt auf Anweisung und unter Anleitung des Stadtjugendfeuerwehrwartes den allgemeinen Schriftverkehr der Stadtjugendfeuerwehrleitung des Stadtjugendfeuerwehrausschusses.
- Er ist verantwortlich für die Erstellung der Protokolle der Stadtjugendfeuerwehrleitungssitzungen, der Stadtjugendfeuerwehrausschusssitzungen und der Gemeinsamen Mitgliederversammlungen.
§ 23
Stadtjugendforum
- Die Jugendfeuerwehrsprecher der einzelnen Jugendfeuerwehren bilden das Stadtjugendforum.
- Dieses dient der Meinungsbildung und dem Meinungsaustausch zwischen den Jugendlichen.
- Das Stadtjugendforum ist jährlich mindestens einmal von dem Stadtjugendfeuerwehrsprecher einzuberufen. Er führt durch diese Versammlung.
§ 24
Schlussbestimmungen
Diese Jugendordnung wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 25. Juni 2026 beschlossen und ist Bestandteil der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Hochschulstadt Geisenheim.
Geisenheim, den 30. Juni 2026
DER MAGISTRAT
Christian Aßmann
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Jugendordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Christian Aßmann
Bürgermeister
