Amtliche Bekanntmachung
AB 20/2026 Haushaltssatzung 2026
- Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I, Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim am 12. Dezember 2025 die folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 - Haushaltsplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 36.009.701 EUR,
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 37.179.368 EUR,
mit einem Saldo von -1.169.667 EUR,
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 1.001 EUR,
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR,
mit einem Saldo von 1.001 EUR,
mit einem Fehlbedarf von -1.168.666 EUR,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf -1.431.362 EUR,
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.376.149 EUR,
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.806.300 EUR,
mit einem Saldo von -1.430.151 EUR,
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.430.151 EUR,
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 983.666 EUR,
mit einem Saldo von 446.485 EUR,
mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von -2.415.028 EUR,
festgesetzt.
§ 2 - Kreditaufnahme
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.430.151 Euro festgesetzt.
§ 3 - Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 850.000 Euro festgesetzt.
§ 4 - Liquiditätskredite
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5 - Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden durch Hebesatzsatzung, entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19. Dezember 2024, wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 480 v. H.
- für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 480 v. H.
- Gewerbesteuer auf 380 v. H.
Die Wiedergabe der festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6 – Haushaltssicherungskonzept
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7 - Stellenplan
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8 – Allgemeine Sperren von Haushaltsermächtigungen
Für die Investition I 11140 20 – Sanierung Altes Rathaus Johannisberg wurde eine Sperre der Haus-haltsermächtigung festgesetzt, die durch die Stadtverordnetenversammlung aufgehoben werden kann.
Für die Investition I 54141 54 - Umgestaltung Parkplatz Bierstraße wurde eine Sperre der Haushalts-ermächtigung für die Ausführung/Umsetzung der Maßnahme festgesetzt, die durch den Ausschuss für Kommunalentwicklung, Bauen und Umwelt aufgehoben werden kann.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Geisenheim, den 23. Februar 2026 Der Magistrat der
Hochschulstadt Geisenheim
-Dienstsiegel- gez. Christian Aßmann
Bürgermeister
Genehmigung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 sowie des Wirtschaftsplans der Stadtwerke Geisenheim für das Wirtschaftsjahr 2026
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
1. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO für den Ergebnishaushalt des Haushaltsjahres 2026,
2. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt des Haushaltsjahres 2026,
3. den in § 2 der Haushaltssatzung der Hochschulstadt Geisenheim für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von
1.430.151 EUR
(i. W.: „eine Million vierhundertdreißigtausend einhunderteinundfünfzig Euro“)
in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO, unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Genehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf. Ausgenommen von meinem Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem hessischen Investitionsfonds;
4. den in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungs-ermächtigung in Höhe von
850.000 EUR
(i. W.: „achthundertfünfzigtausend Euro“)
in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO sowie
5. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
5.000.000 EUR
(i. W.: „fünf Millionen Euro“)
in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO.
Weiter genehmige ich nach § 115 Abs. 1 und 3 HGO
6. die im Wirtschaftsplan der Stadtwerke Geisenheim für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehenen Kredite in Höhe von
1.342.185 EUR
(i. W.: „eine Million dreihundertzweiundvierzigtausend einhundertfünfundachtzig Euro“)
gemäß § 97a Nr. 4 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO,
7. den Gesamtbetrag der im vorgenannten Wirtschaftsplan vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
300.000 EUR
(i. W.: „dreihunderttausend Euro“)
gemäß § 97a Nr. 3 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO,
8. den im vorgenannten Wirtschaftsplan festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
2.000.000 EUR
(i. W.: „zwei Millionen Euro“).
gemäß § 97a Nr. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO.
Bad Schwalbach, 16. Februar 2026 Der Landrat des
Rheingau-Taunus-Kreises
Im Auftrag
-Dienstsiegel- gez. Hadeler
- Offenlegung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 der Hochschulstadt Geisenheim sowie des Wirtschaftsplans der Stadtwerke Geisenheim für das Wirtschaftsjahr 2026
Gemäß § 97 Absatz 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I, Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), wird die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan der Hochschulstadt Geisenheim für das Haushaltsjahr 2026 sowie der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Geisenheim für das Wirtschafts-jahr 2026, welche am 12. Dezember 2025 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen und durch die Aufsichtsbehörde genehmigt wurden, auf der Internetseite der Hochschulstadt Geisenheim (https://www.geisenheim.de/rathaus-politik/verwaltung/haushalt-und-jahresabschluesse/) veröffentlicht.
Geisenheim, den 23. Februar 2026
DER MAGISTRAT
Christian Aßmann
Bürgermeister
