Amtliche Bekanntmachung
AB 42/2026 Nachberufung Stadtverordnetenversammlung
Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuellen Fassung
Nachberufung Stadtverordnetenversammlung
Der bei der Kommunalwahl am 15. März 2026 in die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim gewählten Bewerber über den Wahlvorschlag:
- Nr. 4 - BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, GRÜNE lfd. Nr. 4, Herr Lutz Geschke hat zum 10. April 2026 auf sein Mandat verzichtet.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach. Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim nachrückt:
Nr. 4 - BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) lfd. Nr. 8, Herr Johnny Belmonte Sato, Geisenheim, 2508 Stimmen.
- Nr. 6 - ZEIT FÜR BÜRGER - Freie Wählergruppe Geisenheim, ZfB lfd. Nr. 5, Herr Werner Vogel hat zum 10. April 2026 auf sein Mandat verzichtet.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die/der nächste noch nicht berufene Bewerber(in) dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach. Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim nachrückt:
Nr. 6 - ZEIT FÜR BÜRGER - Freie Wählergruppe Geisenheim (ZfB) lfd. Nr. 3, Frau Martina Spring, Geisenheim, 1641 Stimmen.
Gegen diese Feststellungen kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist bei dem Gemeindewahlleiter Patrick Kirschner, in Rüdesheimer Straße 48, 65366 Geisenheim schriftlich oder zur Niederschrift (Dienststelle: Winkeler Straße 132) einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Geisenheim, den 13. April 2026
Der Gemeindewahlleiter
Patrick Kirschner
