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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 110/2025 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Hochschulstadt Geisenheim

 

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27 ff, des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBI. 2024 Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom

1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr.24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012

(BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 Nr. 107) hat die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim in ihrer Sitzung am 11. September 2025 die folgende Satzung beschlossen:

 

S a t z u n g

über die Benutzung der Kindertagesstätten

der Hochschulstadt Geisenheim

 

 

§ 1 Träger und Rechtsnorm

 

  1. Die Hochschulstadt Geisenheim unterhält die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder als öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

 

2. Die Hochschulstadt Geisenheim unterhält folgende städtische Kindertagesstätten:
Kindertagesstätte Blaubach, Bierstraße 1, 65366 Geisenheim und 
Kindertagesstätte Knirpsenland, Danziger Straße 16, 65366 Geisenheim   

 

 

§ 2 Aufgaben

  1. Die Aufgaben der Kindertagesstätten bestimmen sich nach § 26 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB).

  2. Die Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemein und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

  3. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Erziehungsberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten, basierend auf gegenseitigem Vertrauen, Verständnis und der Mitwirkung der einzelnen Beteiligten.

  4. Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen pädagogischen Konzept der Tageseinrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3 Kreis der Berechtigten

  1. Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Hochschulstadt Geisenheim ihren Hauptwohnsitz i.S. des Melderechts haben und mit dem/der/den Erziehungsberechtigten im Ortsgebiet wohnen,
    1. vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenkinder) 
    und/oder
    2.   vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Kindergartenkinder) offen.

  2. Kinder aus anderen Kommunen können nur in begründeten Ausnahmefällen aufgenommen werden, vorausgesetzt es stehen genügend freie Plätze zur Verfügung.
  3. Für Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet Geisenheim wohnen (Umzug), erlischt das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz zum Zeitpunkt des Umzuges, spätestens jedoch am Ende des Kindergartenjahres.
  4. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet besteht nicht.

 
§ 4 Aufnahme und Aufnahmebedingungen

  1. Die Aufnahme erfolgt nach digitaler Anmeldung und Antragsstellung (entsprechend dem Sorgerecht §§ 1626 ff, 1631, 1687 BGB) über das Onlineportal WebKita bei der Hochschulstadt Geisenheim. Eine Anmeldung ist erst nach Geburt des Kindes möglich.
  2. Die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen oder digitalen Bescheid der Hochschulstadt Geisenheim bestätigt.
  3. Sofern zeitnah kein freier Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht, wird das Kind auf die Warteliste zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung gesetzt.
  4. Der Wechsel der Betreuung nach Vollendung des 3. Lebensjahres (Krippenkinder, Kindergartenkinder) erfolgt nach Rücksprache mit der Kindergartenleitung und wird durch einen schriftlichen oder digitalen Bescheid bestätigt.
  5. Änderungen in der Betreuungsform- und zeit können im laufenden Kindergartenjahr maximal zweimal vorgenommen werden. Die Beantragung erfolgt über das Onlineportal WebKita.

 

§ 5 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme und den Besuch der Kindertagesstätte

 

  1. Die Impfbescheinigung des Kindes (§2 des Kindergesundheitsschutzgesetztes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung vorzulegen.
  2. Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckendenden Krankheiten ist. Insbesondere ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen.
  3. Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.
  4. Kinder mit ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtung für Kinder grundsätzlich nicht besuchen bzw. erst wieder besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.
  5. Bei auftretenden Körpertemperaturen ab 38 °C (Fieber), Durchfall oder Erbrechen darf das Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen. Um die Verbreitung von Krankheiten zu vermeiden, müssen Kinder nach einer Erkrankung mit Fieber, Durchfall oder Erbrechen mindestens 48 Stunden symptomfrei sein, bevor sie die Einrichtung wieder besuchen dürfen.
  6. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
  7. Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben.

 

§ 6 Betreuungszeiten

  1. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet zum 31. Juli des Folgejahres.
  2. Die Kindertagesstätten sind an Werktagen montags bis freitags geöffnet. Änderungen in den regulären Öffnungszeiten werden digital oder durch Aushang in der jeweiligen Einrichtung bekannt gegeben.

 

Kindertagesstätte Blaubach:

Montag – Freitag                                                        07:00 Uhr bis 17:00 Uhr

 

Kindertagesstätte Marienthaler Knirpsenland:

Montag – Freitag                                                        07:00 Uhr bis 16:00 Uhr

3. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

 4. Die Tageseinrichtung kann ausfolgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:
während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für 3 Wochen

a. während der gesetzlich festgesetzten Brückentage und am Rosenmontag
b. in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr
c. wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, Konzeptionstage, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeit, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

 5. Während der Schließzeiten einer Einrichtung in den Sommerferien besteht die Möglichkeit ein Kind in die jeweils andere städtische Einrichtung zu bringen. Dies ist zeitnah bei beiden Leitungen zu melden. Die Regelung gilt nur für Kinder im Alter von 3-6 Jahren ohne Integrationsplatz.

6. Die Kostenbeiträge sind während der Schließzeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen einzelner Betreuungsstunden sowie Betreuungstage, z.B. wegen Krankheit oder Streik, keinen grundsätzlichen Rückerstattungsanspruch. Ob eine Rückerstattung erfolgt, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Magistrats der Hochschulstadt Geisenheim nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

7. Schließtage der Einrichtung werden den Erziehungsberechtigten frühzeitig bekanntgegeben.

 

 

§ 7 Pflichten der Erziehungsberechtigten

  1. Die Kinder sollen die Kindertagesstätte regelmäßig besuchen und aus pädagogischen Gründen bis spätestens um 8:30 Uhr / 09:00 Uhr in der jeweiligen Einrichtung sein, um einen geregelten Tagesablauf zu gewährleisten.

  2. Im Verhinderungsfall haben die Erziehungsberechtigten das Kind zeitnah bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertagesstätte zu entschuldigen. Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Kindertagestätte nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten bis spätestens um 8:30 Uhr/ 09:00 Uhr am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.

  3. Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindertagesstättenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindertagesstättenpersonal in der Kindertagestätte wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Kindertagesstätte und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen beim Verlassen des Gebäudes. Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

  4. Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 IfSG) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindertagesstätte verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetztes wie § 34 IfSG.

  5. Wird von den Mitarbeiterinnen / der Mitarbeiter der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

  6. Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind in sauberem Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung sowie der von der Einrichtung vorgegebenen Ausstattung in die Kindertagesstätte zu bringen.

  7. Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind pünktlich nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit abzuholen. Bei verspäteter Abholung des Kindes werden Gebühren gemäß der Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Hochschulstadt Geisenheim fällig.

  8. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Änderungen der persönlichen Kontaktdaten sowie Veränderungen der familiären Situation zeitnah der Kindergartenleitung mitzuteilen.

 

§ 8 Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat wird Näheres durch die Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindertagesstätten der Hochschulstadt Geisenheim bestimmt.

 

§ 9 Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Kindertagesstätte ist von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung zu entrichten.

 

§ 10 Versicherung

  1. Die Stadt versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.
  2. Gegen Unfälle in der Kindertagesstäte sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. Eine Zusatzversicherung ist im Todes- und Invaliditätsfall seitens der Hochschulstadt Geisenheim abgeschlossen.

 

§ 11 Abmeldung / Beendigung des Betreuungsverhältnisses

  1. Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Kindertagesstättenleitung und über das Onlineportal WebKita vorzunehmen. Abmeldungen, die nach dem 15. eingehen, werden erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
  2. Innerhalb der letzten drei Monate vor der Einschulung eines Kindes bzw. dem Ende des Kindergartenjahres sind Abmeldungen nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug) mit entsprechender rechtlicher Wirkung möglich.
  3. Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Kindertagesstätte unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung für sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z.B. durch unberechenbares Verhalten, kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Leitung der Kindertagesstätte im Einvernehmen mit dem Träger. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.
  4. Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie nach zuvor erfolgter schriftlicher Mahnung durch Bescheid gegenüber den Sorgeberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gelten die §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung.
  5. Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt nach zuvor erfolgter schriftlicher Mahnung das Anrecht auf den bisher eingenommen Platz mit der Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Sorgeberechtigten.

 

§ 12 Gespeicherte Daten

  1. Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Kindertagesstätte, die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätte sowie die Kommunikation zwischen Eltern und der Kinderbetreuungseinrichtung werden folgende personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

 a. Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten, E-Mail-Adresse der Eltern bzw. Sorgeberechtigten und die Rufnummern.
b. Kindertagesstätten Benutzungsgebühr: Berechnungsgrundlagen
c. Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hess. Datenschutzgesetz (HDSG), Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Satzung.

 2. Der Umgang mit Bildmaterial im Rahmen der pädagogischen Arbeit und Öffentlichkeitsarbeit der jeweiligen Kindertagesstätte wird im Rahmen der Aufnahmeunterlagen und des jeweiligen Aufnahmegesprächs über gesonderte Einwilligungserklärungen geregelt.

 3. Die Löschung der Daten erfolgt sechs Jahre nachdem das Kind die Kindertagesstätte verlassen hat.

 4. Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. § 18 HDSG Abs. 2 über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. 

Gleichzeitig wird hiermit die Satzung über die Benutzung von Kindertagesstätten in Geisenheim vom 1. August 2018 aufgehoben.

 

Ausfertigungsvermerk

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

 

Geisenheim, den 12. September 2025

 

Der Magistrat

 

Christian Aßmann

Bürgermeister

 

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