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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 140/2025  2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Hochschulstadt Geisenheim

 

2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Hochschulstadt Geisenheim

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBI. 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBI I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBI S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl I Seite 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBI. 2025 Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBI S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBI. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016 (GVBI. S. 71), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 das Gesetzte vom 25. Mai 2023 (GVBI. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim in der Sitzung am 6. November 2025 folgende 2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) beschlossen:

 

 

§ 24   Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

 

(1) Gebührenmaßstäbe für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstliche befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,60 EUR jährlich erhoben.

 

 

§ 26   Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

 

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

 

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

 

  1. bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage                    2,71 EUR

 

  1. bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer

Grundstückskläreinrichtung                                                                     - EUR                                                         

 

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Stadt bekanntzugeben.

 

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,71 EUR bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

 

0,5 x festgestellter CSB + 0,5

800

 

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Stadt der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

 

 

Diese Änderungssatzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 24 Abs. 1 der 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 25. November 2022 sowie § 26 der Entwässerungssatzung vom 6. Dezember 2019 außer Kraft.

 

Die 2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung wird hiermit ausgefertigt.

 

 

Geisenheim, 14. November 2025

DER MAISTRAT


Christian Aßmann
Bürgermeister

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