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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 162/2025  Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Hochschulstadt Geisenheim

 

Aufgrund der §§ 25, 26 und 27 ff. des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31), der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr.24), der §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), sowie der §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff. des Achten Buchs Sozialgesetz-buch – Kinder und Jugendhilfe  in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107), hat die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2025 die folgende Satzung beschlossen:

 

 

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen

für die Inanspruchnahme der

Kindertagesstätten der Hochschulstadt Geisenheim

 

 

§ 1 Kostenbeitragspflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelt

 

(1) Für die Benutzung der Kindertagesstätten der Hochschulstadt Geisenheim haben die gesetzlichen Vertreter Gebühren zu entrichten. Die Gebühren gliedern sich in die Betreuungsgebühr und in das Verpflegungsentgelt.
 
(2) Zahlungspflichtig sind die Sorgeberechtigten. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
 
(3) Sowohl die Betreuungsgebühr als auch das Verpflegungsentgelt für das Mittagessen sind für einen vollen Monat, auch in den Schließzeiten der Kindertagesstätte, zu entrichten. 


 

§ 2 Betreuungszeitmodelle

(Kindertagesstätte Blaubach und Marienthaler Knirpsenland)

 

Die Kindertagesstätten sind an Werktagen montags bis freitags geöffnet.

 

Kindertagesstätte Blaubach:

 

Betreuungsmodell 1

Betreuungsmodell 2

Betreuungsmodell 3

7:00 Uhr – 13:00 Uhr

ohne Mittagsverpflegung

7:00 Uhr – 14:00 Uhr

mit Mittagsversorgung

7:00 Uhr – 17:00 Uhr

mit Mittagsverpflegung

 

Kindertagesstätte Marienthaler Knirpsenland:

 

Betreuungsmodell 1

Betreuungsmodell 2

Betreuungsmodell 3

7:00 Uhr – 13:00 Uhr

ohne Mittagsverpflegung

7:00 Uhr – 13:00 Uhr

mit Mittagsverpflegung

7:00 Uhr – 16:00 Uhr

mit Mittagsverpflegung

 

 

§ 3a Betreuungsgebühren und Verpflegungsentgelt  


(1) Die monatliche Betreuungsgebühr für die Betreuung eines Krippenkindes (Kinder im Alter von

1-3 Jahren) richtet sich nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit in der Kindertagesstätte Blaubach.

 

Jahr

Betreuungsmodell 1

(6 Stunden ohne Mittagsverpflegung)

Betreuungsmodell 2

(7 Stunden mit Mittagsverpflegung)

Betreuungsmodell 3

(10 Stunden mit Mittagsverpflegung)

2026

269,00 €

285,00 €

356,00 €

2027

336,00 €

356,00 €

445,00 €

 

Die monatliche Betreuungsgebühr für die Betreuung eines Krippenkindes (Kinder im Alter von

1-3 Jahren) richtet sich nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit in der Kindertagesstätte Marienthaler Knirpsenland.

           

Jahr

Betreuungsmodell 1

(6 Stunden ohne Mittagsverpflegung)

Betreuungsmodell 2

(6 Stunden mit Mittagsverpflegung)

Betreuungsmodell 3

(9 Stunden mit Mittagsverpflegung)

2026

269,00 €

269,00 €

356,00 €

2027

336,00 €

336,00 €

445,00 €

 

 (2) Die monatliche Betreuungsgebühr für die Betreuung eines Kindergartenkindes (Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt) richtet sich nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit in der Kindertagesstätte Blaubach.

 

Jahr

Betreuungsmodell 1

(6 Stunden ohne Mittagsverpflegung)

Betreuungsmodell 2

(7 Stunden mit Mittagsverpflegung)

Betreuungsmodell 3

(10 Stunden mit Mittagsverpflegung)

2026

0,00 €

30,00 €

68,00 €

2027

0,00 €

38,00 €

85,00 €

 

 

Die monatliche Betreuungsgebühr für die Betreuung eines Kindergartenkindes (Kinder im Alter   von 3 Jahren bis zum Schuleintritt) richtet sich nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit in der Kindertagesstätte Marienthaler Knirpsenland.

 

Jahr

Betreuungsmodell 1

(6 Stunden ohne Mittagsverpflegung)

Betreuungsmodell 2

(6 Stunden mit Mittagsverpflegung)

Betreuungsmodell 3

(9 Stunden mit Mittagsverpflegung)

2026

0,00 €

0,00 €

68,00 €

2027

0,00 €

0,00 €

85,00 €

 

 

§ 3b Befreiung von Kostenbeiträgen

Soweit das Land Hessen der Hochschulstadt Geisenheim jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder nach § 32c HKJGB ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Kindergartenkinder) gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

 

  1. ein Kostenbeitrag nach § 3a dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von sechs Stunden täglich gebucht wurde
  2. ein Kostenbeitrag nach § 3a dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe und einem Betreuungszeitraum im Umfang von über sechs Stunden gemäß der Gebührentabelle erhoben

 

§ 4 Reduzierung der Gebühren bei Geschwisterkindern 

Bei gleichzeitigem Besuch einer städtischen Kindertagesstätte von zwei Kindern einer Familie,

im Alter von unter 3 Jahren, ermäßigt sich die monatliche Gebühr für das zweite Kind um 50 v.H.

seines anfallenden Gebührensatzes. Für das erste Kind ist der volle Gebührensatz zu

berechnen. Jedes weitere Geschwisterkind ist gebührenfrei.

 

 

§ 5 Verpflegungsentgelt

Das Verpflegungsentgelt beträgt für den Zeitraum der Gültigkeit dieser Satzung 100,00 € monatlich.

 

§ 6 Beitrag bei Überschreitung der Betreuungszeit

Die Kinder sind gemäß den Regelungen der Benutzungssatzung pünktlich bis zum Ende der gewählten Betreuungszeit abzuholen. Ein Überschreiten der gewählten Betreuungszeit führt zu einem Zusatzbetrag von 10,00 Euro pro angefangene Viertelstunde. Von der Erhebung des Zusatzbetrages kann abgesehen werden, wenn die Sorgeberechtigten nachweisen, dass der Verspätung ein unvorhergesehenes und/oder unverschuldetes Ereignis zugrunde liegt.

 

§ 7 Abwicklung der Kostenbeiträge

  1. Die Zahlungspflicht für die Betreuungsgebühr und das Verpflegungsentgelt entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Kindertagesstätte. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Betreuungsgebühr und das Verpflegungsentgelt auch zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Betreuungsgebühr und das Verpflegungsentgelt bis zum Ende des Monats zu zahlen.

  2. Die Betreuungsgebühr und das Verpflegungsentgelt sind am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Hochschulstadt Geisenheim zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren; ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat ist zu erteilen.

  3. Der Zusatzbetrag bei Überschreitung der Betreuungszeit nach § 6 dieser Satzung wird jeweils im Nachhinein gesondert festgesetzt und erhoben. Der Zusatzbetrag ist mit der Festsetzung fällig.

  4. Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten nicht besuchen, entfällt die Gebühren- und Verpflegungsentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.

  5. Sofern die Kosten aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden können, kann nach              § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt durch die Sorgeberechtigten ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme der Kosten gestellt werden.

  6. Rückständige Betreuungsgebühren und Verpflegungsentgelte werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben und führen nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer gesetzten Frist zum Ausschluss aus der Betreuung der Kindertagesstätte für die Betreuungsmodelle, in denen keine Befreiung gemäß § 3a, b gewährt wird.

 

§ 8 Gespeicherte Daten 


(1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Kindertagesstätte, die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagesstätte sowie die Kommunikation zwischen den Sorgeberechtigten und der Kindertagesstätte werden folgende personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

 

a. Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Sorgeberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten, E-Mail-Adresse der Sorgeberechtigten und die Rufnummern

b. Kindertagesstätten Benutzungsgebühr: Berechnungsgrundlagen

c. Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Satzung

(2) Die Löschung der Daten erfolgt sechs Jahre nachdem das Kind die Kindertagesstätte verlassen hat.

(3) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG).

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 gültig.

Gleichzeitig wird hiermit die Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten mit und ohne Mittagsversorgung der Hochschulstadt Geisenheim vom 8. November 2019 aufgehoben.

 

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Geisenheim, den 12. Dezember 2025

 

Der Magistrat

 

Christian Aßmann

Bürgermeister

 

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