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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 161/2025 Feuerwehrgebührensatzung

 

Feuerwehrgebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Hochschulstadt Geisenheim mit den Ortsteilen Johannisberg und Stephanshausen

 

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), jeweils in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 7, 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 502), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. September 2021 (GVBI. S. 602), sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. April 2025 (GVBI. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim in ihrer Sitzung vom 11. Dezember 2025 folgende

 

Feuerwehrgebührensatzung

beschlossen:

 

§ 1 Gebührentatbestand

Die der Feuerwehr der Hochschulstadt Geisenheim bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit der Einsatz nicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG kostenfrei ist. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden.

 

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind,

1. die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,

2. die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

3. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 83), gilt entsprechend,

4. die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,

5. die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben,

6. die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,

7. die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,

8. die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2023 (GVBl. S. 696, 698), anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat.


 (2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe,

  1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend,
  2. die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
  3. die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, insbesondere bei Falschalarmen durch
    a) Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind,
    b) Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden,
  4. der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung der Feuerwehr bedient,
  5. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann,
  6. die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall-Notrufes durch Dritte übermittelt werden,
  7. in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,
  8. die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich – ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig – angefordert hat.

 (3) Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).

 (4) Gebührenschuldner bei Gefahrenverhütungsschauen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer, Antragstellerinnen und Antragsteller sowie sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen nach
§ 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Grundlagen der Gebührenbemessung


(1) Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen.

 (2) Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.

 (3) Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken, und ist mit Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.

 (4) Für die Berechnung der Gebühr für den Brandsicherheitsdienst (§ 2 Abs. 3) wird der Zeitraum ab den Dienstantritt bis zum abschließenden Kontrollgang zugrunde gelegt. Für die An- und Abfahrt wird eine Pauschale gemäß des Gebührenverzeichnisses erhoben.

 (5) Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigendem Personal sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.

 

§ 4

Auslagen

(1) Auslagen werden in der tatsächlich erstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung.

(2) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.

 

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.
 
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
 
(3) In anderen Fällen entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag oder eine Beauftragung notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Hochschulstadt, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
 
 
§ 6

Fälligkeit der Gebührenschuld

Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird ein Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.

 

§ 7

Härtefälle

Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.

 

§ 8

Allgemeine Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen

Kommt es aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser, Starkregen, Hagel- oder Sturmschäden, zu einer Schadenslage im gesamten Stadtgebiet oder in einem Stadtteil, kann der Magistrat das Vorliegen einer allgemeinen Schadenslage im Sinne des § 61 Abs. 5 S. 3 HBKG feststellen. Wurde eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der Magistrat bei Einsätzen, die ausschließlich auf diese allgemeine Schadenslage zurückzuführen sind, von der Erhebung der Gebühren absehen.

 

 

§ 9

Sicherheitsleistungen

Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG, eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung des Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
 
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Feuerwehr vom 6. Januar 2014 außer Kraft.
 

Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrgebührensatzung der

Hochschulstadt Geisenheim vom 1. Januar 2026

(Anlage zu § 1 und § 3 Abs. 1 Feuerwehrgebührensatzung)

 

Nr.

Beschreibung

Gebühr neu je 15 Minuten

1.

Personalgebühren

1.1

Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft

6,60 EUR*

1.2

Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft

6,60 EUR*

1.3

Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.


2.

Fahrzeuggebühren

2.1

Einsatzleitwagen

 

Einsatzleitwagen ELW 1

27,20 EUR

 

Mannschaftstransportfahrzeug MTF/MTW

25,10 EUR

 

Kommandowagen

23,40 EUR

2.2

Tragspritzfahrzeuge

 

TSF-L

71,30 EUR

2.3

Löschgruppenfahrzeuge

 

LF 10

61,80 EUR

 

MLF

59,00 EUR

 

HLF 20 16/12

94,20 EUR

2.4

Tanklöschfahrzeuge

 

TLF 20

60,00 EUR

 

Sonder-TLF

15,50 EUR

2.5

Drehleitern

 

DLK 23-12

144,10 EUR

2.6

Gerätewagen

 

GW-L1 (Baujahr 2004)

21,80 EUR

 

GW-L1 (Baujahr 2025)

52,60 EUR

2.7

Boote

 

Rettungsboot

17,90 EUR

2.8

Benutzung eines Personenkraftwagens

Kilometer-Pauschale nach Anlage 1 Ziffer 22 der AllgVwKostO**

4.

Einsatzbedingtes Prüfen und Reinigen

4.1

Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung

Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

4.2

Reinigen und Desinfizieren

 

Atemschutzgeräte

20,00 EUR

 

Atemschutzmaske

18,00 EUR

 

Ersatzbeschaffungen

Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

4.3

Füllen/Prüfen von Flaschen/Geräten

 

Lungenautomat

12,00 EUR

 

Atemschutzmaske

18,00 EUR

 

Atemschutzgeräte

22,00 EUR

 

Füllen von Atemluftflaschen 300 bar/6l

12,00 EUR

4.4

Prüfen, Waschen, Trocknen von Schläuchen

 

je Schlauch

9,00 EUR

4.5

Schlauchreparatur

Nach zeitlichem Aufwand des eingesetzten Personals

4.6

Prüfen von Leitern lt. Unfallverhütungsvorschrift (UVV)

 

Anstell-, Steck-, Haken-, Multifunktions- und Klappleiter

60,00 EUR

 

Einreißhaken

8,00 EUR

 

Krankentrage

5,00 EUR

 

Schiebeleiter 3-teilige

22,80 EUR

4.7

Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen

Die Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen wird nach dem Zeitaufwand des eingesetzten Personals berechnet.

5.

Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und -gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen

Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Hochschulstadt in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt.

6.

Gebühren für besondere Leistungen

 6.1

Fehlalarm Brandmeldeanlage

pauschal 550,00 EUR

 6.2

Unbeaufsichtigtes brennen lassen von offenem Feuer (insbesondere Verbrennen pflanzlicher Abfälle) und Verbrennen pflanzlicher Abfälle ohne Verbrennungsanzeige gemäß Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8.

Gebühren werden nach ausgerückten Fahrzeugen, Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

7.

missbräuchliche Alarmierung

Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 5 der Satzung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

8.

Brandsicherheitsdienste

8.1

Vorbereitung/Nachbereitung der Brandsicherheitsdienste einschließlich der Erstellung von Verfügungen und Einsatzinformationen

Durchführung des Brandsicherheitsdienstes einschließlich Vorbereitung und Kontrollgang.

Gebühren für Brandsicherheitsdienste werden im Sinne des § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 der Satzung unter Berücksichtigung der Ziffern 1 und 2 gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

8.2

An- und Abfahrt pauschal

20,00 EUR

9.

Gebühren in sonstigen Fällen

Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

 

Zustellgebühr

je Postzustellungsurkunde 4,50 €

 

Akteneinsicht

gemäß Anlage 1 Ziffer 11 ff. der AllgVwKostO**

 

Kopien

je Seite gemäß Anlage 1 Ziffer 211 der AllgVwKostO**

 

* für Angehörige der freiwilligen Feuerwehr gemäß Feuerwehrgebührensatzung der Hochschulstadt Geisenheim

** AllgVwKostO: Hessische Allgemeine Verwaltungskostenordnung in der jeweils geltenden Fassung

 

Geisenheim, den 11. Dezember 2025

 

DER MAGISTRAT

Christian Aßmann

Bürgermeister


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