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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 154/2025 Obdachlosensatzung

 

Aufgrund der §§ 1, 4 – 6 und 8 - 13 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I 2005, S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), der §§ 2 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), sowie der §§ 1, 2, 80 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 12. Dezember 2008
(GVBl. I 2009, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023
(GVBl. S. 348, 352), hat die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim in ihrer Sitzung am 6. November 2025 folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in den von der Hochschulstadt Geisenheim bereitgestellten Unterkünften

(Obdachlosensatzung)

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen und gleichberechtigt für alle Geschlechter.

 

§ 1

Zweckbestimmung

1Die Hochschulstadt Geisenheim unterhält in der Bergstraße 22 (Wohnung 1 EG und Wohnung 3 OG) Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung. 2Sie dienen ausschließlich der befristeten, notdürftigen und räumlichen Unterbringung obdachlos gewordener Personen oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft oder eine Wohnung zu beschaffen bzw. zu erhalten (finanzielle und persönliche Bedürftigkeit). 3Bei diesen Gebäuden und Räumen handelt es sich nicht um Wohnungen, sondern um Notunterkünfte. 4Sie erfüllen lediglich die Mindestanforderungen, die an eine menschenwürdige Unterbringung gestellt werden. 5Es kann sich dabei auch um Gemeinschaftsunterkünfte handeln.

 

§ 2

Einweisung in die Unterkunft

(1) 1Obdachlose Personen werden durch schriftliche Einweisungsverfügung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in die Obdachlosenunterkunft eingewiesen. 2Spätestens bei der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft erhält die obdachlose Person die Einweisungsverfügung, die Unterkunftsschlüssel und die Hausordnung gegen Empfangsbescheinigung.

(2) 1Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Obdachlosenunterkunft besteht nicht. 2Eine obdachlose Person kann jederzeit in einen anderen Raum oder eine andere Obdachlosenunterkunft verlegt werden. 3Sie hat keinen Anspruch auf eine alleinige Nutzung eines Raums. 4Eine Gruppenunterkunft ist möglich.

(3) 1Mit der Einweisung und der Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jede obdachlose Person verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.

(4) 1Die Einweisung kann jederzeit widerrufen werden.

 

§ 3

Benutzungsverhältnis, Beginn und Ende der Nutzung

(1) 1Das Benutzungsverhältnis wird, frühstens mit Bezug der Unterkunft, spätestens mit Einweisungsverfügung durch die örtliche Ordnungsbehörde der Hochschulstadt Geisenheim begründet. 2Die Obdachlosenunterkunft wird der obdachlosen Person von der Hochschulstadt zur Verfügung gestellt. 3Zwischen ihr und der obdachlosen Person besteht kein privates Rechtsverhältnis, insbesondere kein Mietverhältnis. 4Begründet wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2) 1Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten Obdachlosenunterkunft besteht nicht. 2Die Unterbringung der obdachlosen Person kann jederzeit beendet werden, wenn die Obdachlosigkeit nicht mehr vorliegt oder freiwillig beendet wird. 3Soweit die Benutzung der (Not‑)Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis erst mit der Räumung der (Not-)Unterkunft. 4Ebenso ist es zulässig, die obdachlose Person jederzeit in eine andere Obdachlosenunterkunft umzusetzen.

 

§ 4

Entfernung aus der Unterkunft

(1) 1Obdachlose Personen, die nach Aufheben der Einweisungsverfügung eine ihnen zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht verlassen oder eine ihnen angebotene Unterkunft nicht beziehen, können von der örtliche Ordnungsbehörde der Hochschulstadt Geisenheim aus der Obdachlosenunterkunft – auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs – entfernt werden.

(2) 1Das Gleiche gilt für eingewiesene Personen, bei denen sich nach befristeter Überlassung einer Notunterkunft die Umstände, die zur Obdachlosigkeit führten, in der Weise geändert haben, dass sie über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen können und sich – ggf. mithilfe Dritter – in angemessener Weise um eine andere Unterkunft (Wohnung) bemühen können.

(3) 1Übergebene Schlüssel und andere Gegenstände müssen der örtliche Ordnungsbehörde der Hochschulstadt Geisenheim mit Auszug aus der Obdachlosenunterkunft zurückgegeben werden.

 

§ 5

Betreten der Unterkünfte

1Das Betreten der Unterkünfte, einschließlich einer Foto-/Videodokumentation zu Beweissicherungszwecken, ist den Bediensteten der Hochschulstadt Geisenheim sowie den von der örtliche Ordnungsbehörde der Hochschulstadt Geisenheim beauftragten Dritten jederzeit gestattet. 2In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr besteht diese Verpflichtung nur dann, wenn im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung Feststellungen zu treffen sind, die zu anderen Zeiten nicht getroffen werden können.

 

§ 6

Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

(1) 1Die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte sind verpflichtet, in den Unterkünften Ordnung und Sauberkeit zu halten.

(2) 1Der Benutzer der (Not-)Unterkunft ist verpflichtet, die zugewiesenen Räume und das evtl. vorhandene Inventar und Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. 2Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und von der eingewiesenen Person zu unterschreiben.

(3) 1In den Obdachlosenunterkünften dürfen sich nur die von der örtliche Ordnungsbehörde der Hochschulstadt Geisenheim eingewiesenen Personen dauerhaft aufhalten. 2Besucher in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr müssen der örtliche Ordnungsbehörde der Hochschulstadt Geisenheim mindestens zwei Tage vor deren Besuch mitgeteilt werden. 3Besuche in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind nicht gestattet.

(4) 1In den (Not-)Unterkünften sowie auf deren Grundstücken ist es verboten,

  1. ohne Erlaubnis Bauten und Anbauten zu errichten oder sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen,
  2. ohne Erlaubnis Fernseh- und Rundfunkhochantennen anzubringen oder aufzustellen,
  3. Tiere jeglicher Art zu halten,
  4. weitere, als die in der Einweisungsverfügung erlaubten Gegenstände aller Art und Möbel abzustellen,
  5. in den Unterkünften Wäsche zu waschen und zu trocknen,
  6. Asche, Abfälle, Dosen oder sonstigen Müll in die Aborte, Ausgüsse oder sonstigen Abflüssen zu werfen; sie gehören nur in die Müllgefäße,
  7. in einem Abstand von weniger als 50 cm von Feuerstätten, Schornsteinen und Rauchrohren leicht entzündliche Stoffe zu lagern oder aufzuhängen,
  8. Leitungswasser unbeaufsichtigt laufen zu lassen; der Wasserverbrauch ist auf den notwendigen Bedarf zu beschränken,
  9. Abwässer im Freien auszugießen,
  10. Lärm zu verursachen sowie Fernseh-, Rundfunk- oder Musikgeräte lauter als in Zimmerlautstärke zu betreiben; von 22:00 bis 07:00 Uhr hat sich jeder so zu verhalten, dass die Mitbenutzer und Nachbarn nicht gestört werden,
  11. an den elektrischen Leitungen Veränderungen vorzunehmen,
  12. die (Not-)Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen,
  13. die Schließvorrichten auszutauschen,
  14. zu rauchen,

(5) 1Den Anordnungen der örtliche Ordnungsbehörde der Hochschulstadt Geisenheim bzw. ihrer Beauftragten ist in jeder Weise Folge zu leisten.

(6) 1Auftretende Schäden sind unverzüglich der örtliche Ordnungsbehörde der Hochschulstadt Geisenheim zu melden. 2Die Benutzer der Obdachlosenunterkunft haften für alle von ihnen vorsätzlich oder auch fahrlässig verursachten Schäden.

 

§ 7

Instandhaltung und Versorgung der Notunterkünfte

(1) 1Der Benutzer hat für eine ordnungsgemäße Reinigung, eine ausreichende Lüftung und Heizung selbstständig zu sorgen.

 

(2) 1Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Hochschulstadt Geisenheim unverzüglich mitzuteilen.

 

(3) 1Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, insbesondere wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt werden, die Notunterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Notunterkunft aufhalten. 2Schäden und Verunreinigungen kann die Hochschulstadt Geisenheim auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.

 

(4) 1Die Hochschulstadt Geisenheim wird die § 1 genannten (Not-)Unterkünfte in einem ordnungsgemäßen, den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entsprechenden Zustand erhalten. 2Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Hochschulstadt Geisenheim zu beseitigen.

 

§ 8

Mitteilungspflicht

1Die Benutzer sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug aus der Notunterkunft unverzüglich der Hochschulstadt Geisenheim (insbesonder der Meldebehörde und der örtlichen Ordnungsbehörde) mitzuteilen. 2Dies gilt ebenso für alle das Benutzungsverhältnis betreffenden Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der eingewiesenen Personen. 3Weiterhin sind die Benutzer verpflichtet alle 4 Wochen nachzuweisen, dass Sie sich nachhaltig um anderweitigen Wohnraum bemühen. 4Hierzu sind entsprechende Nachweise vorzulegen (z.B. Wohnungsamt, Sozialamt, (Email)-Korrespondenz mit Vermietern, ...).

 

§ 9

Straßenreinigung, Hausfrieden

(1) 1Dem Benutzer obliegen die Verpflichtungen der Straßenanlieger nach der Straßenreinigungssatzung der Hochschulstadt Geisenheim zur allgemeinen Straßenreinigung und zum Winterdienst.

 

(2) 1Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

 

(3) 1Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen (Not-)Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen.

 

§ 10

Rückgabe der Notunterkunft

(1) 1Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Notunterkunft vollständig geräumt und in gereinigtem Zustand zurück zu geben. 2Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind dem Beauftragten der Hochschulstadt Geisenheim zu überlassen. 3Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Hochschulstadt Geisenheim oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

 

(2) 1Einrichtungen, mit denen der Benutzer die (Not-)Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. 2Die Hochschulstadt Geisenheim kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei den, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.


 

§ 11

Haftung und Haftungsausschluss

(1) 1Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von Ihnen verursachten Schäden.

 

(2) 1Die Haftung der Hochschulstadt Geisenheim, ihrer Organe und Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 2Für Schäden, die sich die Benutzer einer (Not-)Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Hochschulstadt Geisenheim keine Haftung.

 

§ 12

Personenmehrheit als Benutzer

(1) 1Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis als Gesamtschuldner.

 

(2) 1Erklärungen, deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.

 

(3) 1Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Notunterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

 

§ 13

Zwangsmaßnahmen

(1) 1Verfügungen nach dieser Satzung können nach den Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) durchgesetzt werden.

(2) 1Wird vertretbaren Handlungen nicht nachgekommen, können diese auf Kosten des Verpflichteten durch die örtliche Ordnungsbehörde der Hochschulstadt Geisenheim oder die von ihm Beauftragten zwangsweise durchgesetzt werden (Ersatzvornahme).

 

§ 14

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) 1Für die Benutzung der in den Obdachlosenunterkünfte in Ansprch genommenen Räume und Betriebskosten werden Gebühren erhoben.

 

(2) 1Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den (Not-)Unterkünften durch Einweisungsverfügung untergebracht sind. 2Personen, die eine Notunterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.

 

(3) 1Gebühren werden auch dann erhoben, wenn ein unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne Einweisung im Sinne des § 3 erfolgte oder noch erfolgen wird. 2Die Anforderung oder Entrichtung der Benutzungsgebühren ersetzt die fehlende Einweisung nicht.

 

§ 15

Benutzungsgebühren

(1) 1Die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte ist gebührenpflichtig. 2Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung der Unterkunft. 2Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühren ist die Personenanzahl.

 

(2) 1Die Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten für die gemeindliche Obdachlosenunterkunft wird je Zimmer einer Wohnung und pro Person wie folgt monatlich festgesetzt:

 

Bergstraße 22 / Wohnung EG 1 EG links

Zimmer 1 (vorne links an Wohnungstür):

305,06 Euro/Monat

Zimmer 2 (hinten links):

326,57 Euro/Monat

Den vorgenannten Räumen stehen als gemeinschaftliche Nebenräume Küche, Bad und Flur, teilw. Kellerabteil zur Verfügung.

 

Bergstraße 22 / Wohnung OG 3 OG rechts

Zimmer 1 (vorne ggü. Wohnungstür):

272,08 EUR/Monat

Zimmer 2 (Mitte):

242,87 EUR/Monat

Zimmer 3 (hinten links ggü. Küche):

265,59 EUR/Monat

Den vorgenannten Räumen stehen als gemeinschaftliche Nebenräume Küche, Bad und Flur, teilw. Kellerabteil zur Verfügung.

 2Die Benutzungsgebühr nach Satz 1 sind Verwaltungskosten i.H.v. 230 Euro pro Jahr und Wohnung und eine Stromkostenpauschale von 30 Euro pro Person und Monat enthalten.

(3) 1Die Benutzungsgebühr nach Abs. 2 wird vom Tage des Einzugs bis zum Ablauf des Tages, an dem die Räumung erfolgt, berechnet. 2Im Zweifel gilt als Tag der Räumung der Tag, an dem die Hochschulstadt Geisenheim Kenntnis von der Räumung erlangt. 3Bei Belegung eines Zimmers mit mehreren obdachlosen Personen (Ehegatten, etc.) wird die (Zimmer)Gebühr anteilig bezogen auf die Personenbelegung des Zimmers berechnet.

(4) 1Eine Unterbringung nach Tagen wird anteilig bezogen auf die Gesamtzahl der Tage des Monats der Belegung berechnet.

(5) Sollte die obdachlose Person in einer anderen Obdachlosenunterkunft als die in Abs. 1 genannte Unterkunft (Hotel, Ferienwohnung, Baugenossenschaft, Wiedereinweisung, ...) untergebracht werden, wird die Gebühr im Einzelfall durch die örtliche Ordnungsbehörde der Hochschulstadt Geisenheim nach den tatsächlich entstandenen Kosten durch Kostenbescheid festgesetzt.

 

§ 16

Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Entstehung der Gebührenschuld

(1) 1Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Benutzungsverhältnis des § 3 und endet mit dem Tag der Räumung. 2Die Tage des Einzugs und des Wegzugs werden mitgerechnet.

(2) 1Die Zahlungspflicht entsteht mit dem ersten Tag der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft.


 

§ 17

Festsetzung und Fälligkeit der Benutzungsgebühr

(1) 1Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt.

(2) 1Die Benutzungsgebühr ist innerhalb von einer Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides und in der Folgezeit bis zum 5. eines jeden Kalendermonats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse Geisenheim zu zahlen.

(3) 1Eine vorübergehende Nichtbenutzung, oder die nur teilweise Nutzung der Notunterkunft, entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend vollständig zu entrichten.

 

§ 18

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) 1Für die Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Hochschulstadt Geisenheim zulässig. 2Sie darf diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

 

(2) 1Die Hochschulstadt Geisenheim ist befugt, auf der Grundlage von nach Angaben der Gebührenpflichtigen ermittelten Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den erforderlichen Daten zu führen um diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

 

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des:

1. §§ 4, 6, 7, 8, 9,

2. § 10 Abs. 1 Satz 1,

dieser Satzung handelt

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 mit einer Geldbuße bis tausend Euro geahndet werden.

(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 HGO ist der Gemeindevorstand der Hochschulstadt Geisenheim.

 

§ 20

Widerspruch und Klage

1Gegen Verfügungen auf der Grundlage dieser Satzung kann der Betroffene Widerspruch und Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung erheben.


 

 

§ 21

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

 

Geisenheim, den 20. November 2025

 

Der Magistrat der Hochschulstadt Geisenheim

 

Christian Aßmann

Bürgermeister


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