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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 79/2023 Bekanntmachung und Einsicht Wählerverzeichnis

 

Wahlbekanntmachung

für die

Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 8. Oktober 2023

 

 

1.

Die Wahl zum

21.

Hessischen Landtag dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

 

 Die Gemeinde ist in 9 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

 

 

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

 In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum

 

21. Tag vor der Wahl

17.09.2023

übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem

 

die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten

 

bei der Gemeindebehörde

Dienststelle, Gebäude, Zimmer

Bürgerbüro Geisenheim – Bürgerbüro-, EG, Beinstraße 9, 65366 Geisenheim

 

zur Einsichtnahme aus.

 

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um

 

15:00

Uhr in

Anschrift

Rüdesheimer Str. 30, 65366 Geisenheim (Pavillon St.-Ursula-Schule)

 

zusammen.

 

 

2.

Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom

 

20. Tag vor der Wahl

18.09.2023

bis zum

16. Tag vor der Wahl

22.09.2023

während der allgemeinen Öffnungszeiten

 

 

 

 

in

Ort der Einsichtnahme

Hochschulstadt Geisenheim -Bürgerbüro-, EG, Beinstraße 9, 65366 Geisenheim

 

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

 

 

 

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am

 

16. Tag vor der Wahl

22.09.2023

bis

12:30

Uhr, bei der Gemeindebehörde

 

 

 

Dienststelle, Gebäude, Zimmer

Magistrat Geisenheim, Postanschrift: Rüdesheimer Str. 48, Dienstgebäude Wahlamt: Beinstraße 9, 65366 Geisenheim

Einspruch einlegen.

 

 

 

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

 

 

 

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum

21. Tag vor der Wahl

17.09.2023

keine Wahlbenachrichtigung erhalten

 

haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

 

 

 

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

 

 

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis

Nummer und Name

28 – Rheingau-Taunus I

 

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

 

in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

 

nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

 

 

a.

wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis

 

 

bis zum

21. Tag vor der Wahl

17.09.2023

oder die Einspruchsfrist bis zum

16. Tag vor der Wahl

22.09.2023

 

 

 

 

versäumt haben,

 

 

b.

wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,

 

 

c.

wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

 

 

 

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

 

 

 

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

 

in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum

2. Tag vor der Wahl

06.10.2023

, 13:00 Uhr, im Fall nachweis-

 

 

lich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, einen neuen Wahlschein beantragen.

 

nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

 

 

 

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

 

 

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

 

einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

 

einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

 

einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,

 

 

und

 

ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

 

 

 

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

 

 

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Eine Abgabe im Wahllokal ist nicht möglich.

 

 

3.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

 

 

 

Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

 

 

 

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

 

 

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.

 

 

 

Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Wahlkreis- und eine Landesstimme.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

 

 

für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen oder Bewerber und Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber sowie der Angabe der Partei oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch diese und rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die Kennzeichnung,

 

 

für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

 

 

 

 

Wählerinnen und Wähler geben

 

 

die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,

 

 

 

und

 

 

die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll.

 

 

 

 

 

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

 

 

 

 

Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

 

 

 

4.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

 

 

 

 

 

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 11 Abs. 5 LWG).

 

 

 

 

 

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Entscheidung der wahlberechtigen Person oder ohne geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

 

 

 

 

 

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

 

 

 

 

 

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

 

 

 

 

Geisenheim, den 14. August 2023