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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 131/2022 Spielapparatesteuer

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Hochschulstadt Geisenheim am 17. November 2022 die folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung

über die Erhebung einer Steuer

auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

im Gebiet der Hochschulstadt Geisenheim (SpappStS)

 

§ 1

Steuererhebung

Die Hochschulstadt Geisenheim erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

 

§ 2

Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

(1)  Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

1.      die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,

2.      das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

(2)  Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.

 

§ 3

Bemessungsgrundlagen

Die Steuer bemisst sich

1.      zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);

2.      zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

 

§ 4

Steuersätze

  1. Die Steuer beträgt

zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:

je angefangenem Kalendermonat und Gerät

1.      für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 20 v.H. der Bruttokasse,

2.      für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 10 v.H. der Bruttokasse,

3.      Sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer

a)    in Spielhallen                                                        60,00 Euro,

b)    in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten     60,00 Euro, 

4.      für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 40 v.H. der Bruttokasse.

zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:

je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat            26,00 Euro.

  1. Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.
  2. In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Magistrat die Bruttokasse.

 

§ 5

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

 

§ 6

Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet,

a)    im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten,

b)    im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen

unverzüglich der Hochschulstadt Geisenheim - Steueramt - mitzuteilen.

 

§ 7

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1)   Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

(2)   Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Hochschulstadt Geisenheim eingegangen ist.

(3)   Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(4)   Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

 

§ 8

Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Die Hochschulstadt Geisenheim - Steueramt - ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen.

 

§ 9

Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

 

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Hochschulstadt Geisenheim über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf das Vergnügen besonderer Art vom 30. September 2015, sowie die entsprechende Änderungssatzung vom 1. November 2018 außer Kraft.

 

Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Geisenheim, den 16. Dezember 2022

 

Magistrat der Hochschulstadt Geisenheim

 

 

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Christian Aßmann

Bürgermeister


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