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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

Amtliche Bekanntmachung

AB 100/2021 Allgemeinverfügung

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I 2006, 606) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434) in der aktuellen Fassung ergeht folgende Verfügung:

1. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes ist das Offenhalten aller Verkaufsstellen in der Hochschulstadt Geisenheim (außer Stadtteilen) aus Anlass des HALLOWEEN-Festes am

Sonntag, den 31. Oktober 2021, in der Zeit von 14:00 bis 20:00 Uhr, freigegeben.

2. Die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

3. Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und gilt bis einschließlich dem 31. Oktober 2021. Eine Verlängerung, inhaltliche Anpassung oder Ergänzung der vorstehend angeordneten Maßnahmen bleibt in Abhängigkeit u.a. von der jeweiligen epidemiologischen Lage vorbehalten.

4. Gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet.

Begründung:

Gemäß § 6 Abs. 1 HLöG dürfen die Gemeinden abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von höchstens sechs zusammenhängenden Stunden bis längstens 20:00 Uhr freigeben.

Diese Tage werden durch die Gemeinden festgelegt. § 6 HLöG setzt voraus, dass ein externer Anlass in der Form einer Messe, eines Marktes oder einer ähnlichen Veranstaltung vorliegt, der einen für die Verhältnisse des entsprechenden Ortes beträchtlichen Besucherstrom anzieht. Die zu erwartende Teilnahme muss jedoch durch die Veranstaltung selbst ausgelöst werden und darf sich nicht erst infolge der zusätzlichen Öffnung der Geschäfte ergeben.

Die Geisenheimer Aktivgruppe e.V. hat beantragt, die Ladenöffnungszeiten anlässlich des 2. HALLOWEEN-Festes für das Gebiet der Hochschulstadt Geisenheim (außer Stadtteile) am Sonntag, den 31. Oktober 2021, von 14:00 bis 20:00 Uhr freizugeben.

Bei HALLOWEEN handelt es sich um ein Fest für die ganze Familie, dessen Angebote auf diesen Anlass zugeschnitten sind. An verschiedenen entsprechend geschmückten Ständen wird Kunsthandwerk, Dekoratives, Kürbisse, Kräuter und Gewürze und vieles mehr, feilgeboten. Daneben gibt es kreative Mitmachangebote für die Kinder, wie z.B. Basteln und Kürbisschnitzen. Vereine beteiligen sich mit Infoständen und verschiedenen Angeboten wie beispielsweise dem Schminken der Kinder zu schaurig-schönen Fantasie-Gestalten und eine grusselige Vorlesestunde.

Das HALLOWEEN-Fest wird bereits zum 2. Mal veranstaltet und erfreut sich auch überregional großer Beliebtheit. Durch den durchschlagenden Erfolg des letzten HALLOWEEN-Festes, ist es nun ein fester Bestandteil im städtischen Veranstaltungskalender. Zur letzten Veranstaltung waren Besucherzahlen von bis zu 1.000 Personen zu verzeichnen.

Nach ausgiebiger Prüfung sehen wir in der geplanten Veranstaltung einen Anlass, der nach § 6 Abs. 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz am 31. Oktober 2021 eine Freigabe der Sonntagsöffnungszeiten in dem o. a. Umfang rechtfertigt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ist durch ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage überwiegt, begründet. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit an der Vollziehung ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung höher zu bewerten als das Aussetzungsinteresse von möglichen Betroffenen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig und geboten, um die nötige Planungssicherheit für den begünstigten Personenkreis (Veranstalter, Einzelhändler und deren Besucher) zu gewährleisten, irreparable Folgen für die begünstigten Einzelhändler/Betreiber und Inhaber der Verkaufsstellen abzuwenden sowie sicherzustellen, dass der verkaufsoffene Sonntag in adäquater Weise durchgeführt werden kann. Vertragliche Bindungen, Ablauf-, Personal- und Warenplanungen sowie der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf die Ladenöffnung zwingend zu beachten und höher zu werten als ein Aufschubinteresse Dritter. Ein Interesse an einer alternativen Ladenöffnung an einem beliebigen Sonntag in naher Zukunft, besteht dagegen nicht, da ein signifikanter Besucherstrom ohne dieses Fest nicht zu erwarten ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem

Verwaltungsgericht Wiesbaden

Mainzer Straße 124

65189 Wiesbaden

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortlichen Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder von der verantwortlichen Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung.

Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de <http://www.justiz.de>) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Geisenheim, den 06. Oktober 2021


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