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Amtliche Bekanntmachungen

der Hochschulstadt Geisenheim

AB 169/2020 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Stadtverordnetenwahl und die Ortsbeiratswahlen am 14. März 2021 in Geisenheim


Hiermit fordere ich gemäß § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBI. I, Seite 198) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBI. S. 367) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und Ortsbeiräte im Bereich der Hochschulstadt Geisenheim auf.

Die endgültige Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am

 

Montag, dem 4. Januar 2021, 18 Uhr.

 

Wahlberechtigung

Nach § 30 HGO ist zur Kommunalwahl wahlberechtigt, wer am Wahltag

·         Deutscher im Sinne des Art. 116 (1) des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist,,

·         das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (am 14. März 2003 oder früher geboren ist) und

·         seit mindestens sechs Wochen, (seit 31. Januar 2021), in Geisenheim wohnt und mit Hauptwohnung gemeldet ist und

·         nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 31 HGO).

Entsprechendes gilt für die Ortsbezirke (§ 81 HGO).

 

Wählbarkeit (passives Wahlrecht) § 32 HGO

Wählbar als Gemeindevertreter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag:

·         das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (am 14. März 2003 oder früher geboren sind),

·         seit mindestens drei Monaten, (seit 14. Dezember 2020), in Geisenheim wohnen und mit Hauptwohnung gemeldet sind und

·         nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Entsprechendes gilt für die Ortsbezirke (§ 81 HGO).

 

Wahlvorschlagsrecht

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden (§ 10 (1)+(2) KWG).

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen (§ 10 (3) KWG).

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 10 (4) KWG).

 

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, dem Zusatzes „Frau oder Herr“, Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Es kann zusätzlich ein Ordens- oder Künstlername, der im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist, auf den Stimmzettel aufgenommen werden. Im Falle einer melderechtlichen Auskunftssperre wird anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Als Erreichbarkeitsanschrift ist ein Postfach nicht ausreichend. Darüber hinaus muss der Bewerber durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachweisen, dass für ihn eine Übermittlungssperre eingetragen ist.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich, (§ 11 (1)+(2) KWG; § 23 (1) KWO).

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass Vertrauenspersonen -i.S.d. Kommunalwahlrechts- auch Bewerber, jedoch nicht Mitglied des Wahlausschusses, sein können, (§ 4 (2) KWG). Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in dem Gesetz des KWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen, (§ 11 (3) KWG).

Folgende Neuregelung ist zu beachten: Art. 1 des Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie, sieht die Einfügung einer neuen Übergangsvorschrift für die Durchführung der allgemeinen Kommunalwahlen am 14. März 2021 sowie Direktwahlen im Zuge der Corona-Pandemie vor. Nach dem neuen § 68a Nr. 1 KWG müssen abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 1 KWG Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, nur noch von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 11 (4) KWG).

Die für die Stadtverordnetenwahl maßgebliche Einwohnerzahl zum 30. September 2019 (Quelle: HSL) beträgt 11.611.

In Geisenheim sind somit nach § 38 Hessische Gemeindeordnung (HGO) 37 Stadtverordnete zu wählen. Nach Anwendung der neuen Gesetzesgrundlage sind demnach auch mind. 37 Unterstützungsunterschriften (Erhöhung auf mögliche Doppelunterzeichnungen sind mit einzukalkulieren) für die Gründung neuer Parteien/Wählergruppen für die Geisenheimer Stadtverordnetenversammlung notwendig.

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder für die Ortsbeiräte Talstadt, Marienthal, Johannisberg und Stephanshausen beträgt jeweils 5 Ortsbeiräte, (Festlegung in § 5 (3) der Hauptsatzung der Hochschulstadt Geisenheim). Nach Anwendung der neuen Gesetzesgrundlage sind demnach mindestens jeweils 5 Unterstützungsunterschriften für die Gründung neuer Parteien/Wählergruppen im Ortsbeirat notwendig.

Im Hinblick auf das Vordruckmuster KW-Nr. 7 „Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“ bitte ich Sie, sich direkt mit dem zuständigen Wahlleiter in Verbindung zu setzen. Dieses Formblatt ist zwingend von der ausgebenden Gemeinde an der entsprechenden Stelle vor Herausgabe auszufüllen.

 

Aufstellung der Wahlvorschläge

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Hochschulstadt Geisenheim aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen / Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.

Besonders zu beachten ist die Neuregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 KWG, wonach bei der Aufstellung der Wahlvorschläge für die Kommunalwahl 2021 durch die Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden sollen. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl S. 618) in das Hessische Kommunalwahlgesetz eingefügt und gilt erstmals für die Aufstellung der Wahlvorschläge für die allgemeine Kommunalwahl 2021.

Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen / Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen / Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen, (§ 12 (1) KWG).

Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen, (§ 12 (2) KWG).

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen / Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin / dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches, (§ 12 (3) KWG).

 

Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69.Tag vor der Wahl, dem 4. Januar 2021 bis 18:00 Uhr schriftlich im Wahlamt einzureichen (§ 13 Abs. 1 KWG):

Ordnungsamt/Wahlamt der

Hochschulstadt Geisenheim

Beinstraße 9

Zimmer 407

65366 Geisenheim

Telefon: 06722/701-144 (bitte Termin vereinbaren)

 

Es wird jedoch empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor dem 04.Januar 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

 

Die Wahlvorschlagsformulare sollen nach Vordruckmustern eingereicht werden. Diese können von der Internetseite: www.wahlen.hessen.de oder www.geisenheim.de/kommunalwahl-2021 mit Ausnahme des KW Nr. 7 „Formblatts für Unterstützungsunterschriften“, heruntergeladen werden.

Die Formulare für die Unterstützungsunterschriften werden von meiner Dienststelle (s. o.) bereitgestellt. Die Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Die Vordruckmuster KW Nr. 9 und KW Nr. 10 wurden um Informationen zum Datenschutz ergänzt. Hier müssen ebenfalls die Angaben zum Wahlvorschlagsträger sowie zum Wahlleiter (Datenschutzerklärung Ziffer 3) eingetragen werden.

 

Mit den Wahlvorschlägen (Vordruckmuster KW Nr. 6-Wahlvorschlag + Ergänzungsblatt) sind in Anlagen einzureichen:

1.   Schriftliche Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/ eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin/ der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist (§§ 37 und 65 Abs. 2 HGO), sowie eine Verpflichtung der Bewerberin/ des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe der Wahlleiterin mitzuteilen (Vordruckmuster KW Nr. 9-Zustimmungserklärung), (§ 23 (3) Nr. 1 KWO),

2.   eine Bescheinigung des Magistrats der Hochschulstadt Geisenheim, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Vordruckmuster KW Nr. 10-Bescheinigung der Wählbarkeit), (§ 23 (3) Nr. 2 KWO),

3.   eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung/Beschlussfassung der Mitglieder – oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruckmuster KW Nr. 11-Niederschrift über die Versammlung zur Bewerberaufstellung + Ergänzungsblatt), (§ 23 (3) Nr. 3 KWO),

4.   Gegebenenfalls die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften (Vordruckmuster KW Nr. 7-Unterstützungsunterschriften) mit Bescheinigungen des Magistrats der Hochschulstadt Geisenheim über ihre Wahlberechtigung (Vordruckmuster KW Nr. 8- Bescheinigung(en) des Wahlrechts), (§ 23 (3) Nr. 4 KWO).

 

Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 2 KWG), solange nicht über seine Zulassung (15. Januar 2021) entschieden ist.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 3 KWG).

 

Geisenheim, 18. Dezember 2020

 

Der besondere Wahlleiter der

Hochschulstadt Geisenheim

gez.

Patrick Kirschner


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