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aus Geisenheim

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Richtigstellung zum Artikel „Einheitliche Hundesteuersätze im Rheingau“


Bezogen auf den oben genannten Artikel teilt die Stadtverwaltung der Hochschulstadt Geisenheim mit, dass folgende zwei Punkte bezüglich der Berichterstattung zur neuen Hundesteuersatzung falsch interpretiert wurden:

 

Zum einen werden „Gebrauchshunde von Forstbediensteten, im Privatforst angestellten Personen oder bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl geführten Hunde“ nicht von der Hundesteuer befreit.

Des Weiteren ist es nicht korrekt, dass Begleithunde, wie im Artikel beschrieben, eine Ermäßigung der Hundesteuer von 50 Prozent erhalten.

 

Gemäß der Empfehlung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes sind grundsätzlich in der Hundesteuersatzung weder Tatbestände für Steuerbefreiungen noch für Steuerermäßigungen aufzunehmen. Es gibt in der durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Hundesteuersatzung weder eine Befreiung der Hundesteuer für sogenannte Forsthunde, noch eine Ermäßigung der Hundesteuer für Begleithunde. Dies ist sowohl aus der Beschlussvorlage, als auch aus den entsprechenden Anlagen zu ersehen und entspricht dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17. November 2022.

 

Geisenheim, 28. November 2022


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