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17.05.2012 10:30Tag der offenen TürFreiwillige Feuerwehr Johannisberg...
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20.05.2012 08:00 - 14:00Flohmarkt des DKSB zusammen mit Fußballverein Geisenheim 08Flohmarkt...
Mo, 05-21-2012
21.05.2012 19:00Treffen der AG Lokale Agenda 21 in Geisenheim
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Stadtwerke - Abwasserbeseitigung
Abwasserbeseitigung
Abwasserhausanschluss:
Der Abwasserhausanschluss eines Grundstückes besteht aus dem bis zur Grundstücksgrenze verlegten Anschlusskanal sowie der durch den Grundstückseigentümer zu erstellenden Grundstücksentwässerungsanlage mit Revisionsschacht.
Arbeiten an der Anschlussleitung dürfen nur von den Mitarbeitern der Stadtwerke oder von einem von den Stadtwerken beauftragten, fachkundigen Unternehmen durchgeführt werden.
Bitte beachten sie, dass gemäß § 5 der Wasserversorgungssatzung und § 4 der Entwässerungssatzung, die Hausanschlüsse für Wasser und Kanal gesondert und unmittelbar an die öffentliche Abwasser-/ Wasserversorgungsanlage anzuschließen sind, das heißt auf kürzestem und gradlinigstem Weg von der Straße.
Antragstellung:
Vor der Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage ist bei den Stadtwerken ein Antrag zu stellen.
Bei der Planung und späteren Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage sind die Hinweise des Merkblattes für den Bau, Betrieb und die Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu beachten.
Ziel einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Grundstücksentwässerungsanlage sollte u. a. auch die Vermeidung der Einleitung von nicht notwendigen Abwassermengen sein. Aus diesem Grunde bitten wir Sie, bei der Planung folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- Der Anschluss von Drainagen an die Entwässerungsanlage ist grundsätzlich nicht zulässig.
- Der Versiegelungsgrad des Grundstücks, über die Dachfläche hinausgehend, ist möglichst gering zu halten.
- Ableitung des Niederschlagswassers von Terrassen oder Gehwegen auf Rasen- oder Gartenflächen des Grundstücks ist vorzusehen.
- Nutzung des Niederschlagswassers von Dachflächen über Zisternen wird angeraten.
- Alle Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene (Straßenoberkante) sind gegen Rückstau aus der öffentlichen Kanalisation durch zugelassene Rückstausicherungen bzw. Einrichtungen zu sichern.
- Ein Kontrollschacht ist für Zwecke der Wartung und Inspektion an der Grundstücksgrenze anzuordnen.
Generell sind die Entwässerungsanlagen entsprechend § 5 der Entwässerungssatzung der Stadt Geisenheim nach den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses zu betreiben. Nach DIN 1986-30 ist die Standsicherheit und Dichtheit der Kanäle zu gewährleisten bzw. herzustellen.
Die Kosten für die Herstellung, Veränderung und Unterhaltung der Anschlussleitung ist den Stadtwerken entsprechend § 21 der Entwässerungssatzung in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
Versickerung von Niederschlagswasser:
Bei einer Versickerung von Niederschlagswasser (z.B. von Dachflächenwasser über eine Rasenmulde oder eine Rigole oder auch beim Einbau von versickerungsfähigem Pflaster) bedarf es generell einer Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises.
Wenn eine Versickerung oberirdischer oder unterirdischer Art vorgesehen ist, so ist eine technische Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde erforderlich.
Als Anlage müssen dem Antrag auf Herstellung eines Abwasserhausanschlusses folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Lageplan im Maßstab 1:500 des anzuschließenden Grundstücks mit Einzeichnung der offiziellen Grenze, Einzeichnung der Gebäude sowie Lage der Sammel- und Anschlussleitung sowie der Schächte.
- Grundrissplan (Bauzeichnung) mit Einzeichnung der geplanten Grundstücksentwässerungsanlage.
Downloads:
- Antrag Abwasserhausanschluss
- Merkblatt für den Bau, Betrieb und die Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen
- Entwässerungssatzung der Stadt Geisenheim
- Erklärung über befestigte Flächen
Planauskunft:
Für Planauskünfte wenden Sie sich bitte an Frau Weber (Tel. 06722 / 701-169) oder andrea.weber@geisenheim.de )
Gebührensätze:
Die aktuellen Gebührensätze für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung können Sie den Satzungen der Stadt Geisenheim entnehmen.
Die Schmutzwassergebühr beträgt zurzeit 2,80 € pro m³ Frischwasser.
Die Niederschlagswassergebühr beträgt zurzeit 0,56 € pro m² befestigte Fläche.
Seit dem 01. Januar 1997 erfolgt in Geisenheim die Erhebung der Entwässerungsgebühren getrennt nach Schmutzwasser, auf der Grundlage des Frischwasserbezuges und des Niederschlagswassers, auf der Grundlage von befestigten Flächen pro Quadratmeter.
Umweltschutz:
Durch die getrennte Erhebung von Schmutz- und Niederschlagsgebühren können von den Stadtwerken Geisenheim Maßnahmen zur Reduzierung der Einleitungen in den öffentlichen Kanal bei den Gebühren berücksichtigt werden.
Durch die Errichtung von Regenwasserzisternen kommt es neben der Reduzierung des Frischwasserverbrauches auch zu einer Entlastung der städtischen Abwasserkanäle und der gemeinsamen Kläranlage in Geisenheim.
Bei einer Brauchwasserzisterne, die neben Wasser für die Gartenbewässerung auch Brauchwasser für z. B. die Toilettenspülung bereitstellt, erhöht sich diese Entlastung entsprechend.
Ebenfalls trägt die Erstellung von teildurchlässigen Flächen oder die komplette Versickerung von nichtschädlichem Niederschlagswasser auf dem Grundstück zur Entlastung von öffentlichen Abwasseranlagen bei.
Über die Niederschlagswassergebühr können Sie daher Ihre Abwassergebühren erheblich reduzieren und engagieren sich gleichzeitig für die Umwelt.
Die Toilette und das Waschbecken sind keine Müllschlucker!
Farbreste, Pinselreiniger, Lösungs- und Pflanzenschutzmittel sollten stets über das Schadstoffmobil entsorgt werden. Wann sich das Schadstoffmobil in Ihrer Nähe befindet, erfragen Sie bitte beim Rheingau-Taunus-Kreis (www.eaw-Rheingau-Taunus.de) .
Abgelaufene oder nicht mehr benötigte Medikamente können Sie bei Ihrer Apotheke zurückgeben.
Brat- und Frittierfette sind ausgehärtet oder in geschlossenen Gefäßen dem Hausmüll beizufügen.
Letzte Änderung: 17.01.2012 17:09 Uhr




